Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

also nach § 260 II. Th. des St. G. B. ein Arrest von 3 Tagen 14 Stunden entfallen würde, aber dieser § aber auch die Abkürzung der gesetzlich bestimmten Dauer des Arrestes in dem Falle gestattet, wenn der Sträfling durch eine längere Anhaltung in seinem Erwerbe benachtheiligt wird, u. dieß bey der beschuldigten da sie vom kärglichen Verdienste lebt, angenommen werden muß, hiebey über der Arrest nach § 253 zu verschärfen ist, so rechtfertigt sich mit Hinblick auf die mildernden u. erschwerenden Umstände, die ein Erkenntniße ausgesprochene Arreststrafe sowohl als die verhängte Konfiskation des der Beschuldigten nach gehörigen Getränkes. Der übrige Most müßte den angeblichen Eigenthümern überlassen werden, da ihnen die Beschuldigg., daß dieß nur Verabredung sey, u. der ganze getroffene Most der Janik gehöre, eben so wenig als der Umstand erwiesen werden kann, daß einer oder der andere hievon etwas ausgeschenkt

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