Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

ist erwiesen, daß selbe in den Monaten Novbr. u. Dezbr. v.J. 5 Eimer, u. im Monate Jänner d.J. von ihren an den getroffenen in Zapfen gehenden Faße gebührenden Antheil von 1 Eimer beiläufig 3 Maß Most die Halbe um 5 xr E. Sch. ausgeschenkt habe, u. sie mußte daher der Übertrettung des Winkelschankes für schuldig erkannt werden. Als Strafe bestimmt das Cirkulare der k.k. Landeshptm. v. 19. Jän. 1768 nebst der Konfiskation des Getränkes, welches nach dem a. h. Patente v. 17. Mai 1662 in das nächste Armenhaus abzugeben ist, den Erlag von 12. Reichsthalern. Da nun Elisabeth Janik kein Vermögen besitzt, das Cirkulare der k.k. Landeshptm. v. 2. Juny 1779 die Umwandlung der Geldstrafe in Arrest gestattet, u. nach dem h. Reggs. Cirk. v. 31. Okt. 1803 Z. 14563 auf die Befolgung der so eben angezogenen Verordnungen hingewiesen wird, in solchen Fällen nach dem H. Reggs. Dekr. v. 28. Aug. 1838 Z. 48708 der Reichsthaler mit 1 fl 30 xr C.M. zu berechnen ist, hiernach

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