erfolgte Mortuarseinforderung keine Verfügung des Herrn Bürgermeisters ist, sondern selbe vielmehr vom hiesigen Kassaamte auf Grund u. in Vollziehung des gemeinderäthl. Beschlußes vom 20. Sept. 1851. Z. 3327 erfolgte, so ist diese Eingabe dem darin zugleich gestellten Begehren gemäß als Berufung gegen eine Verfügung des Gemeinderathes durch die löbl. k.k. Bezkshptm. der h. k.k. Statthalterey unter Anschluß eines Rathsprotokolls Extractes zur Entscheidung vorzulegen und der Hr. Bittsteller hievon rathschlägig zu verständigen. Gaffl Amtmann Schriftführer
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