erfolgte Mortuarseinforde- rung keine Verfügung des Herrn Bürgermeisters ist, sondern selbe vielmehr vom hiesigen Kassaamte auf Grund u. in Vollziehung des gemeinderäthl. Beschlu- ßes vom 20. Sept. 1851. Z. 3327 er- folgte, so ist diese Eingabe dem darin zugleich gestell- ten Begehren gemäß als Berufung gegen eine Verfü- gung des Gemeinderathes durch die löbl. k.k. Bezkshptm. der h. k.k. Statthalterey un- ter Anschluß eines Raths- protokolls Extractes zur Ent- scheidung vorzulegen und der Hr. Bittsteller hievon rathschlägig zu verstän- digen. Gaffl Amtmann Schriftführer
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