suchung das neue Köhler- haus vorschriftsmäßig u. feuersicher erbaut, auch bereits gehörig ausgetrock- net gefunden wurde, so wird selbes hiemit als bewohnbar erklärt, ist mit der laufenden Conscr. Nro. 509 der Vorstadtpfarre zu versehen, im hierämtl. Häuserverzeichniße u. der Einquartirungsrolle bey der Vorstadt bey der Steyr nachzutragen, u. ist eine Amtsabschrift dieses Coõns- Protokolles der kk. Be- zirkshptm. zur Berichti- gung des Steuerkata- sters mit Bericht zu überreichen. Hievon sind die baufüh- rende Kohlkommunität zu Handen ihres Herrn Vor- stehers u. das Conscr. und Quartieramt auf Rub- riken zu verständigen. III. Section. Nro. 5962. Anzeige des Kaßier Göschl wegen Execut. Eintreibung der bey Anton Lughofer Käu- fer des Langthaler'schen Hau- ses aushaftenden Intēēn. Ist sich zu erkundigen, welcher Rechtsfreund gegen die Lang- thaler'schen Eheleute die
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