geführt sind, so wird dieselbe unter einem angewiesen, hievon den sich bis Ende Februar 1854 meldenden Quartiersträger die ihnen gebührenden Beträge gegen Abgabe der einschlägigen Quartiersbolleten u. Empfangsbestättigung hinauszubezahlen. Die bis zum obigen Tage nicht erhobenen Quartiergelder sind dem hiesigen Armenfonde zu verrechnen, da selbe nach Ablauf dieser Frist von den betreffenden Quartierträgern als ein freywilliges Geschenk betrachtet wird. Hiernach ist eine Kundmachung auszufertigen, zu publizieren, u. die Hrn. Viertelmeister hievon zu verständigen. Nro. 5600. Sign: der kk. Bezkshptm. v. 18. d.Mts. wornach die im Theater errichteten Ausgänge bey einer allfälligen Feuersgefahr als befriedigend erkannt werden. Zur Wissenschaft. Nro. 563. Gesuch des Kassaamtes um Weisung, wie sich heuer u. auch für künftig
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