zen affigirt, sondern noch insbe- sonders allen hiesigen Inwohnern zugestellt, u. dagegen von Nie- mand eine Berufung eingelegt wurde, selber daher bereits längst rechtskräftig u. in folge dessen die Taxnote von Seite des hiesigen Tax- resp. Kaßaamtes ausgefertiget worden ist, end- lich auf Grund dieses Beschlußes der Fortlegung der erwähnten Gebühren mit dem h. Mini- sterial Erlasse vom 11. Juny 853 Z. 11460 der Stadtgemeinde bis zum Schluße des Militär Jahres 853 zugestanden u. in folge dessen ein ähnlicher mit dem Bescheide des h. kk. Ministe- rium des Innern v. 1 Aug. d.J. Z. 19394 an den Herrn Statthalter zur Entscheidung in 2. Instanz herabgelangter Rekurs von Hochdemselben laut des mit Sign. der kk. Bezkshptm. v. 5/19 d.Mts. Z. 13859 intim. h. Erlaßes v. 29. v.Mts. Z. 1668 zurückge- wiesen wurde. Übrigens wird, da Ihre Bemer- kung, daß von dem Verlaafts- vermögen die von Ihnen an das kk. Steueramt bezalten Ab- handlungsgebühren pr 19 fl 13 xr CMz vor der Mortuars Bemessung hätten in Abzug gebracht werden sollen, richtig ist, dem Kassaamte unter einem mit Dekret aufgetragen, von den auf diese 19 fl 13 xr entfallen- den Mortuarbetrag pr 23 xr CMz von
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