Ratsprotokoll vom 29. November 1853

zen affigirt, sondern noch insbesonders allen hiesigen Inwohnern zugestellt, u. dagegen von Niemand eine Berufung eingelegt wurde, selber daher bereits längst rechtskräftig u. in folge dessen die Taxnote von Seite des hiesigen Tax- resp. Kaßaamtes ausgefertiget worden ist, endlich auf Grund dieses Beschlußes der Fortlegung der erwähnten Gebühren mit dem h. Ministerial Erlasse vom 11. Juny 853 Z. 11460 der Stadtgemeinde bis zum Schluße des Militär Jahres 853 zugestanden u. in folge dessen ein ähnlicher mit dem Bescheide des h. kk. Ministerium des Innern v. 1 Aug. d.J. Z. 19394 an den Herrn Statthalter zur Entscheidung in 2. Instanz herabgelangter Rekurs von Hochdemselben laut des mit Sign. der kk. Bezkshptm. v. 5/19 d.Mts. Z. 13859 intim. h. Erlaßes v. 29. v.Mts. Z. 1668 zurückgewiesen wurde. Übrigens wird, da Ihre Bemerkung, daß von dem Verlaaftsvermögen die von Ihnen an das kk. Steueramt bezalten Abhandlungsgebühren pr 19 fl 13 xr CMz vor der Mortuars Bemessung hätten in Abzug gebracht werden sollen, richtig ist, dem Kassaamte unter einem mit Dekret aufgetragen, von den auf diese 19 fl 13 xr entfallenden Mortuarbetrag pr 23 xr CMz von

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