forderung und so mehr be- harren müsse, da der Fortbe- zug des bisher von den Ver- laaften aller hier Verstorbe- nen ohne Unterschied des Stan- des u. ohne Berücksichtigung ob selbe zur einheimischen oder fremden Bevölkerung gehöre, abgenommenen Mortu- ars schon unterm 20. Septbr. 851 Z. 3327 beschloßen, dieser Be- schluß hier nicht nur an allen öffentl. Plätzen affigirt, son- dern noch insbesonders allen hiesigen Inwohnern zugestellt u. dagegen von Niemand eine Berufung eingelegt wurde, selber daher bereits längst rechtskräf- tig u. in Folge dessen die Tax- note von Seite des hiesigen Tax- resp. Kaßaamtes ausgefer- tigt worden ist, endlich auf Grund dieses Beschlußes der Fortbezug der erwähnten Ge- bühren mit dem H. Ministe- rial Erlaße vom 11 Juny 853 Z. 11460 der Stadtgemeinde bis zum Schluße des Mil. Jahres 853 zuge- standen, u. in Folge dessen ein ähnlicher mit dem Bescheide des kk. Ministerium des Innern vom 1. Augst d.J. Z. 19394 an den Hr. Statthalter zur Entscheidung in 2. Instanz herabgelangter Rekurs von Hochselbem laut des mit Sign. der kk. Bezkshptm. vom 5/19 d.Mts. Z. 13859 intim. h. Erlaßes vom 29. v.Mts. Z. 1666 zurückgewiesen
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