forderung und so mehr beharren müsse, da der Fortbezug des bisher von den Verlaaften aller hier Verstorbenen ohne Unterschied des Standes u. ohne Berücksichtigung ob selbe zur einheimischen oder fremden Bevölkerung gehöre, abgenommenen Mortuars schon unterm 20. Septbr. 851 Z. 3327 beschloßen, dieser Beschluß hier nicht nur an allen öffentl. Plätzen affigirt, sondern noch insbesonders allen hiesigen Inwohnern zugestellt u. dagegen von Niemand eine Berufung eingelegt wurde, selber daher bereits längst rechtskräftig u. in Folge dessen die Taxnote von Seite des hiesigen Tax- resp. Kaßaamtes ausgefertigt worden ist, endlich auf Grund dieses Beschlußes der Fortbezug der erwähnten Gebühren mit dem H. Ministerial Erlaße vom 11 Juny 853 Z. 11460 der Stadtgemeinde bis zum Schluße des Mil. Jahres 853 zugestanden, u. in Folge dessen ein ähnlicher mit dem Bescheide des kk. Ministerium des Innern vom 1. Augst d.J. Z. 19394 an den Hr. Statthalter zur Entscheidung in 2. Instanz herabgelangter Rekurs von Hochselbem laut des mit Sign. der kk. Bezkshptm. vom 5/19 d.Mts. Z. 13859 intim. h. Erlaßes vom 29. v.Mts. Z. 1666 zurückgewiesen
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