über die berathene u. beschlossene Zahlungsauflage vom 25. Juny 853 behufs der Entscheidung das Sitzungsprotokoll vorzulegen, im Falle indessen diese Zahlungsauflage eine Verfügung des Bgsts. seyn sollte, die Entscheidung über die vorliegende Berufung dem Gemeinderäthe vorbehalten u. überlaßen ist, da erst über deren Berufung gegen den Beschluß des Gemeinderathes der Hr. Statthalter als entscheidende Instanz eintreten kann. Herr Referent bringt nachstehende Erledigung in Vorschlag: Aufzubewahren die Fr. Maria Altman geb. Reich unter Rückschluß ihrer Rekursbeilagen zu verständigen durch Intimationsdekret zu welchem ich folgenden Beisatz beantrage, über welchen abgestimmt, u. der Beschluß gefaßt werden wolle: Hievon werden Sie nun in Folge Dekret der kk. Bezkshptm. v. 31. Aug./6 Sept. d.J. Z. 10839 unter Rückschluß Ihrer Rekursbeilagen in ./. mit dem Beisatze verständiget, daß der Gemeinde Rath in der heutigen Sitzung beschloßen habe, daß auf dieser Mortuars An-
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