über die berathene u. beschlos- sene Zahlungsauflage vom 25. Juny 853 behufs der Ent- scheidung das Sitzungspro- tokoll vorzulegen, im Falle indessen diese Zahlungsauf- lage eine Verfügung des Bgsts. seyn sollte, die Entscheidung über die vorliegende Berufung dem Gemeinde- räthe vorbehalten u. über- laßen ist, da erst über de- ren Berufung gegen den Beschluß des Gemeindera- thes der Hr. Statthalter als entscheidende Instanz ein- treten kann. Herr Referent bringt nach- stehende Erledigung in Vorschlag: Aufzubewahren die Fr. Maria Altman geb. Reich unter Rück- schluß ihrer Rekursbeilagen zu verständigen durch Intimationsdekret zu welchem ich folgenden Beisatz beantrage, über welchen abgestimmt, u. der Beschluß gefaßt werden wolle: Hievon werden Sie nun in Folge Dekret der kk. Bezkshptm. v. 31. Aug./6 Sept. d.J. Z. 10839 unter Rückschluß Ihrer Rekursbei- lagen in ./. mit dem Beisat- ze verständiget, daß der Ge- meinde Rath in der heutigen Sitzung beschloßen habe, daß auf dieser Mortuars An-
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