Ratsprotokoll vom 8. November 1853

Dekret bedeutet, daß die übri- gens nicht nachgewiesene Pach- tung ungesetzlich sey; der- selbe wird für den 1. Betret- tungsfall gewarnt, u. die weitere Ausübung des Messe- rerhandwerkes auf eigene Rechnung als eine Gewerbs- störung untersagt, welche ein Zuwiderhandeln mit ei- ner Geldstrafe unnachsicht- lich belegt würde. Hievon sind die H. Vorsteher des Messererhandwerkes zum Benehmen rathschlägig zu verständigen. Nro. 5117. Protokoll mit den Vorste- hern der Schneider Innung über das Gewerbsverleihungs Gesuch des Josef Wolf. Bescheid ad Nro. 4786. Über gepflogene Erhebungen u. den gemachten Wahrneh- mungen muß ich Ihr Gesuch um Verleihung einer Schnei- der Gerechtsame nach Ein- vernehmung des Gemeinde- rathes abweislich verbeschei- den, da der Localbedarf durch die hier bestehenden 30 gleichartigen Gewerbe hinreichend gedeckt ist, u. somit kein Grund zur Ver- mehrung vorhanden ist. Im Beschwerungsfalle ist ge- gen diese Entscheidung binnen 14 Tagen der Rekurs anzumel- den, u. in weiteren 4 Wochen zu überreichen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2