sung der Pfründe. Nachdem der gegebene Ter- min zum Ausziehen bereits lange verfloßen ist, Bittstel- lerin sich in dieser Zeit klag- los verhalten hat, so wird derselben anmit rathschlägig bedeutet, daß von dem Beschei- de in Betreff des Auszie- hens für diesmal abge- gangen wird, daß aber wenn sich die Bittstellerin neuerdings gegen die Haus- ordnung verfehlen sollte sie mit aller Strenge be- handelt, u. keineswegs mehr im Hause geduldet werden würde. Weiters wird derselben der Fortbezug der ihr entzo- genen Lazarethpfründe vom 1. Novbr. d. J. mit dem Beisatze bewilligt, daß keine Nachzahlung erfolgen dürfe. Hievon ist auch die M V. F. Rechnungsführung rathschlä- gig zu verständigen. Nro. 3792. Dasselbe Gesuch der Barba- ra Henögl pto Unter- stand. Gleiche Erledigung wie vor mit Weglassung der Pfründe. Nro. 4996. Gesuch des Kaßier Göschl die einzuzahlenden Geldbeträge für Grabesstellen die St. Mi- chaelskirche betreffend, nicht
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