sten des hiesigen Armenfondes so wie um Erlaßung des dießfalls nöthigen Gesetzes einzuschreiten, u. die Ausarbeitung dieser Vorstellung dem beim Hr. Dr. Kompaß als Konzipienten befindlichen Hr. Dr. Schritter zu übertragen. Da übrigens die Erledigung dieser Gesuche voraussichtlich nicht so bald zu erwarten steht, so muß für die Dekung des heurigen Abganges nach Vorschrift der § 58 u. 59 des für die hiesige Stadt bestehenden Gemeindegesetzes Sorge getragen u. der dießfällige Antrag dann gestellt werden, wenn der Hr. Rechn. Revident den ihm über das heute genehmigte Präliminar aufgetragenen Bericht erstattet haben wird. Wurde dieser Antrag durch Stimmenmehrheit angenommen; nur sind die Herrn Gemeinderäthe Lechner, Willner, Stiegler mit der Einschreitung zum Fort-
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