ten, was aber zu bezweifeln ist. Sollte jedoch dieser Vorstellung wider alles bessere Vermuthen nicht stattgegeben werden; so wäre es noch immer Zeit genug das Majestätsgesuch zu überreichen, während, wenn man es gleich thun würde, nach Rückweisung desselben gar kein Schritt mehr offen stünde. Überdieß halte ich dafür, daß Sr. Majestät selbst keine solche Gesuche und Beschwerden ausarbeitet und erledigt, sondern solche dem hohen Ministerium wieder zur Erledigung übergiebt, wo wir dann davon weniger als von der Vorstellung zu erwarten hätten. Es wäre daher dießfalls nur der einzige Fall möglich, daß Sr. Majestät das hohe Ministerium im günstigsten Falle anweisen würde, sich vor der hohen k.k. Finanz-Procuratur ein Rechtsgutachten hierüber abgeben zu lassen, was von dem obangeführten Gesichtspunkte betrachtet höchstwahrscheinlich zu unsern Gunsten ausfallen würde. Allein das kann das hohe k.k. Ministerium über unsere Verstellung auch thun, und übrigens bleibt dieser weitere Schritt noch immer offen. Die Aufrechthaltung der Regulierung der übrigen Bezüge müßte dann
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