lung auf Ablösung dieser Bezüge zu dringen, und die Gründe dafür gehörig zu entwickeln, jedoch glaube ich, daß die Ablösung dieser Bezüge viel schwieriger zu erreichen wäre, als die Aufrechthaltung derselben, weil eine Ablösung durch den Staat überhaupt viel schwieriger zu erreichen ist, und überdieß die dießfalls in Frage stehende in den betreffenden Entlastungsvorschriften für Oberösterreich nicht gegründet erscheint, indem der § 30 der Ministerialverordnung vom 4. Oktober 1849 in seinem 1. Absatze nur die Veränderungsgebühren von den unterthänigen Realitäten, die sich auf das Gesetz die Landesverfassung oder das Unterthansverhältniß gründet, behandelt, und in seinem 3. Absatze die hier in Frage stehenden Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten von bürgl. Häusern, Gründen und Gewerben zum Vortheile der Commune und zu Communalzwecken bezogen werden, gerade von der Entschädigung und der Ausmittlung derselben durch die Entlastungsorgane ausschließt. Die in Wien geschehene Ablösung solcher Gebühren muß entweder unterthänige Realitäten zum Gegenstande haben, was sehr wahrscheinlich ist, oder aber müssen die Ablösungsvorschriften für Unterösterreich anders lau-
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