lung auf Ablösung dieser Bezüge zu drin- gen, und die Gründe dafür gehörig zu entwickeln, jedoch glaube ich, daß die Ablösung dieser Bezüge viel schwie- riger zu erreichen wäre, als die Aufrechthaltung derselben, weil eine Ablösung durch den Staat überhaupt viel schwieriger zu erreichen ist, und überdieß die dießfalls in Frage stehende in den betreffenden Entla- stungsvorschriften für Oberöster- reich nicht gegründet erscheint, in- dem der § 30 der Ministerialverord- nung vom 4. Oktober 1849 in seinem 1. Absatze nur die Veränderungs- gebühren von den unterthänigen Realitäten, die sich auf das Gesetz die Landesverfassung oder das Unter- thansverhältniß gründet, behandelt, und in seinem 3. Absatze die hier in Frage stehenden Veränderungs- gebühren, welche in nicht unterthä- nigen Städten von bürgl. Häusern, Gründen und Gewerben zum Vor- theile der Commune und zu Commu- nalzwecken bezogen werden, gerade von der Entschädigung und der Aus- mittlung derselben durch die Entla- stungsorgane ausschließt. Die in Wien geschehene Ablösung sol- cher Gebühren muß entweder unter- thänige Realitäten zum Gegenstande haben, was sehr wahrscheinlich ist, oder aber müssen die Ablösungsvorschrif- ten für Unterösterreich anders lau-
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