der dießfälligen Bezüge durch kein Ge- setz gebothen ist. Aus dieser auf das wahre Sachverhält- niß und auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gegründeten Betrachtung folgt von selbst, daß wenn gegen den be- züglichen hohen Erlaß noch im gesetzlichen Wege ein weiterer Rechtszug offen stünde, die Aufhebung desselben im Rekurswege und Aufrechthaltung des vorrigen Standes mit großer Wahr- scheinlichkeit zu erwirken wäre; nach- dem aber leider diese hohe Erlaß bereits von der höchsten Entscheidungs- behörde erfloßen ist, und gegen den- selben kein Rekurs und kein Maje- stätsgesuch im gesetzlichen Wege statt- findet, bei außerordentlichen Gna- den und Bittgesuchen aber man immer eher die Zurückweisung als die Gewäh- rung der Bitte zu erwarten hat, so wäre ich ebendeßhalb der Meinung, daß es bei so bewandten Verhältnissen am zweckmässigsten und am Besten wä- re, gegen diesen hohen Ministerial Er- laß eine aus den oben angedeuteten Gesichtspunkten wohl begründete Vor- stellung an das hohe k.k. Ministerium des Innern vorerst zu überreichen, und in derselben die Gründe für die Aufrechthaltung dieser auf Gesetz und auf uraltes Herkommen beruhende Bezüge kunstgemäß und schlagend zu entwickeln, und nur nebenbei für den Verwerfungsfall dieser Vorstel-
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