der dießfälligen Bezüge durch kein Gesetz gebothen ist. Aus dieser auf das wahre Sachverhältniß und auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gegründeten Betrachtung folgt von selbst, daß wenn gegen den bezüglichen hohen Erlaß noch im gesetzlichen Wege ein weiterer Rechtszug offen stünde, die Aufhebung desselben im Rekurswege und Aufrechthaltung des vorrigen Standes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwirken wäre; nachdem aber leider diese hohe Erlaß bereits von der höchsten Entscheidungsbehörde erfloßen ist, und gegen denselben kein Rekurs und kein Majestätsgesuch im gesetzlichen Wege stattfindet, bei außerordentlichen Gnaden und Bittgesuchen aber man immer eher die Zurückweisung als die Gewährung der Bitte zu erwarten hat, so wäre ich ebendeßhalb der Meinung, daß es bei so bewandten Verhältnissen am zweckmässigsten und am Besten wäre, gegen diesen hohen Ministerial Erlaß eine aus den oben angedeuteten Gesichtspunkten wohl begründete Vorstellung an das hohe k.k. Ministerium des Innern vorerst zu überreichen, und in derselben die Gründe für die Aufrechthaltung dieser auf Gesetz und auf uraltes Herkommen beruhende Bezüge kunstgemäß und schlagend zu entwickeln, und nur nebenbei für den Verwerfungsfall dieser Vorstel-
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