in dem § 30 der hohen Ministerialverordnung vom 4. Oktober 1849, welche wörtlich und ausdrücklich verordnet, daß Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten und Märkten von bürgerl. Häusern, Gründen und Gewerben zum Vortheile der Communen und für Communalzwecke bezogen werden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Vorschrift bilden und ebendeshalb auch nicht durch die bezüglichen Grundentlastungsvorschriften aufgehoben sind. Weiters verordnet den § 6 derselben Ministerialverordnung, daß die Landescommission unmittelbar nach ihrem Zusammentretten den Beschluß zu fasßen habe, ob nicht noch unter anderen Benennungen Giebigkeiten vorkommen, welche mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gesetze vom 7. September 1848 und 4. März 1849 als aufgehoben zu betrachten sind. Nun hat aber die Landescommission über die Aufhebung des dießfälligen Bezuges gar keinen Beschluß gefaßt und da er auch durch die gesetzlichen Entlastungsvorschriften nicht aufgehoben, sondern vielmehr durch dieselben als fortdauernd ausdrücklich herausgehoben, anerkannt und bestättiget wurde, so folgt hieraus von selbst, daß dieser hohe Ministerial Erlaß und insbesondere die Aufhebung
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