Ratsprotokoll vom 9. September 1853

in dem § 30 der hohen Ministerialverord- nung vom 4. Oktober 1849, welche wörtlich und ausdrücklich verordnet, daß Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten und Märkten von bürgerl. Häusern, Gründen und Gewerben zum Vortheile der Communen und für Communalzwecke bezogen werden keinen Gegenstand der ge- genwärtigen Vorschrift bilden und ebendeshalb auch nicht durch die be- züglichen Grundentlastungsvorschrif- ten aufgehoben sind. Weiters verordnet den § 6 dersel- ben Ministerialverordnung, daß die Landescommission unmittelbar nach ihrem Zusammentretten den Beschluß zu fasßen habe, ob nicht noch un- ter anderen Benennungen Giebigkei- ten vorkommen, welche mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gesetze vom 7. September 1848 und 4. März 1849 als aufgehoben zu betrachten sind. Nun hat aber die Landescommission über die Aufhebung des dießfälligen Bezuges gar keinen Beschluß gefaßt und da er auch durch die gesetzlichen Entlastungsvorschriften nicht aufge- hoben, sondern vielmehr durch die- selben als fortdauernd ausdrücklich herausgehoben, anerkannt und be- stättiget wurde, so folgt hieraus von selbst, daß dieser hohe Ministerial Er- laß und insbesondere die Aufhebung

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2