Ratsprotokoll vom 9. September 1853

schaft das gesetzliche, das heißt in dem freien Wirkungskreise der Gemeinde stehende Ausmaß von 20 % überschreiten und dieses nun zur Dekung des weiteren Abganges von circa 5.000 C.M. noch mehrfach überschritten werden müßte, und 2. daß der Pflichtige nur dann zahlen kann, wenn er Geld hiezu hat, und jeder accreditirte Geschäftsmann sich lieber zum doppelten Betrage der Zahlung herbeiläßt, wenn er erst dann zahlen darf, wenn er bei Kassastande seyn wird, als zur Hälfte desselben gerade zu einer Zeit, wo er keinen Kassastand hat. Nun lehrt aber die tägliche Erfahrung daß man in der Regel nicht mit der leren Tasche Häuser oder Realitäten kauft, und da weiters bei Erbschaften nur von dem reinen Vermögen das Mortuarium bezogen wird; so ist es einleuchtend, daß es den Interessenten gerade in diesen glücklich gewählten Momenten, nämlich zur Zeit eines Hauskaufes am leichtesten vorkomt für Kommunalzwecke eine nothwendige Leistung zu opfern. Was endlich ad III. die Frage betrifft, ob die Aufhebung oder das Aufhören dieses dießfälligen Bezuges in irgend einem Gesetze gegründet oder durch ein solches gebothen sey? so findet selbe ihre unzweifelhafte Lösung

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