schaft viel gekostet haben, und es daher auch gerecht und billig ist, daß er zu ihren Entstehungskosten doch auch etwas beiträgt, und nicht bloß zum Verspeisen des schon fertigen Braten komt. b. daß bei Sterbfällen nicht immer in der Gemeinde Steyr wohnende Erben und Legatare das Nachlaßvermögen erhalten, sondern vielmehr öfters und sogar meistens auswärtige Angehörigen als Erben eintreten, und das Vermögen aus der Gemeinde hinausziehen, wobei es doch gewiß für die Gemeinde nützlich ist, daß sie wenigstens einen unbedeutenden Theil zu Communalzwecken davon zurücklassen, und endlich c. daß der durch die Aufhebung dieser Bezüge veranlaßte Abgang von vielleicht 5000 fl C.M. zur Ermöglichung der ordentlichen Verwaltung der Gemeindeangelegenheit auf eine andere Art ersetzt und eingehoben werden muß. Bei dieser anderweitigen Einhebung und Deckung dieses Abganges kommen hauptsächlich nachstehende zwei Momente zu berücksichtigen und zwar 1. daß schon ohne diesen Abgang d.h. solange als die bezügliche Summe baar in die Communalcassa floß, die Umlagen auf die steuerpflichtige Bürger-
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