schaft viel gekostet haben, und es daher auch gerecht und billig ist, daß er zu ihren Entstehungskosten doch auch etwas beiträgt, und nicht bloß zum Ver- speisen des schon fertigen Braten komt. b. daß bei Sterbfällen nicht immer in der Gemeinde Steyr wohnende Erben und Legatare das Nachlaßvermögen er- halten, sondern vielmehr öfters und sogar meistens auswärtige Angehö- rigen als Erben eintreten, und das Vermögen aus der Gemeinde hin- ausziehen, wobei es doch gewiß für die Gemeinde nützlich ist, daß sie wenigstens einen unbedeutenden Theil zu Communalzwecken davon zurücklassen, und endlich c. daß der durch die Aufhebung dieser Be- züge veranlaßte Abgang von viel- leicht 5000 fl C.M. zur Ermöglichung der ordentlichen Verwaltung der Gemeindeangelegenheit auf eine andere Art ersetzt und eingehoben werden muß. Bei dieser anderweitigen Einhe- bung und Deckung dieses Abganges kommen hauptsächlich nachstehende zwei Momente zu berücksichtigen und zwar 1. daß schon ohne diesen Abgang d.h. solan- ge als die bezügliche Summe baar in die Communalcassa floß, die Um- lagen auf die steuerpflichtige Bürger-
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