Gemeinde Stadt Steyr nützlich oder schädlich sey, so unterliegt es wohl kei- nem vernünftigen Zweifel, daß dieser Bezug außer auf die Commu- ne Stadt Steyr und auf ihre einzelnen Mitglieder auf nichts und um so weni- ger auf irgend eine Regierungsmaß- regel einen störenden oder schädli- chen Einfluß nimmt; vielmehr der Gesammtheit, und Öffentlichkeit gegen- über die Commune Steyr in einen zahlungsfähigen Stand setzet, und sie hiedurch ermöglichet öffentliche Zweck fördern zu können. Was die Nützlichkeit oder Schädlichkeit der Aufhebung dieser Bezüge für die Gemeinde und die einzelnen Mitglie- der der Stadt Steyr anbelangt, so sind hier nachstehende Umstände in nähe- rer Betrachtung zu ziehen, und zwar a. daß die Käufe von Realitäten meist von Fremden geschehen, und daher auch durch die Zahlung des Laudemiums der Communalfond auch von diesen Fremden, ohne daß die Bürgerschaft hiezu in Anspruch genommen wird, bedeutend unterstützt, und vermehrt wird, und diese Zahlung des Fremden in die neue Gemeinde eintretenden sogar auch gerecht und billig erscheint, weil er in der neuen Gemeinde viele nützliche Anstalten schon als bestehend antrifft, und selbe sodann und sofort mitbenützt, die bei ihrer Entstehung die vorhandene Bürger-
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