herstammenden Rechten und Verpflichtungen der Fall ist) unmögliche Nachweisung des Ursprunges und der Rechtmässigkeit dieses Bezuges eingelassen hat, da doch nicht das Recht zum Bezuge, sondern nur die Art und Weise der Einhebung und der Betrag desselben nur von einzelnen mit den wahren Verhältnissen nicht näher bekannten Gemeindegliedern angefochten und streitig zu machen versucht wurde. Der weitere nachhaltigere Grund zu diesem hohen Erlasse scheint aber hauptsächlich darin zu liegen, daß man in dem Berichte von 22. September 1852 schließlich um die Gestattung dieses Bezuges der Stadtcommune auf immer oder allenfalls für eine anzugebende Zeitdauer gebeten hat, da man doch nicht um das was man hat, nicht zu bitten pflegt, und jeder Bittende sich der Gefahr aussetzt, abgewiesen zu werden, und in der That enthält der bezügliche Ministerial Erlaß in seinem Inhalte nichts als die Abweisung der oberwähnten Bitte, die nicht nothwendig war, und wenn sie nicht gestellt worden wäre, auch nicht hätte abgewiesen werden können. Wenn man sich nun ad II weiters fragt, ob dieser hohe Erlaß aus öffentlichen und somit höhern Rücksichten nothwendig, und für die
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