Ratsprotokoll vom 9. September 1853

herstammenden Rechten und Verpflich- tungen der Fall ist) unmögliche Nachweisung des Ursprunges und der Rechtmässigkeit dieses Bezuges einge- lassen hat, da doch nicht das Recht zum Bezuge, sondern nur die Art und Weise der Einhebung und der Betrag desselben nur von einzelnen mit den wahren Verhältnissen nicht nä- her bekannten Gemeindegliedern angefochten und streitig zu machen versucht wurde. Der weitere nachhaltigere Grund zu diesem hohen Erlasse scheint aber haupt- sächlich darin zu liegen, daß man in dem Berichte von 22. September 1852 schließlich um die Gestattung dieses Be- zuges der Stadtcommune auf immer oder allenfalls für eine anzugebende Zeitdauer gebeten hat, da man doch nicht um das was man hat, nicht zu bitten pflegt, und jeder Bittende sich der Gefahr aussetzt, abgewiesen zu werden, und in der That enthält der bezügliche Ministerial Erlaß in seinem Inhalte nichts als die Abwei- sung der oberwähnten Bitte, die nicht nothwendig war, und wenn sie nicht gestellt worden wäre, auch nicht hätte abgewiesen werden kön- nen. Wenn man sich nun ad II weiters fragt, ob dieser hohe Erlaß aus öffentlichen und somit höhern Rücksichten nothwendig, und für die

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