zur Deckung ihrer Bedürfniße des jährlichen Gemeindehaushaltes das außerordentliche Hilfsmittel der Erhebung einer Veränderungsgebühr (Laudemium und Mortuarium) ferner verwilliget, werde; u. die sichere Vermuthung auf, daß der Bezug desselben der Gemeinde Steyr entweder nur als ein außerordentliches Hilfsmittel auf eine bestimmte Zeit, nur verwilliget, war, und selbe bereits abgelaufen ist, oder aber, daß die Stadtgemeinde diesen Bezug früher schon auf irgend eine Art verloren hat, und nun solchen neuerdings als ein außerordentliches Hilfsmittel in Anspruch nehmen will. Beide diese aus dem Wortlaute dieses hohen Erlasses fließenden und dem unbefangenen Leser sich zunächst aufdringenden Folgerungen, sind unrichtig und dem wahren Sachverhalte gerade zu widersprechend, denn, wenn man die thatsächliche und die Rechtsgeschichte des bisherigen Bezuges dieser Veränderungsgebühren einer genauen Würdigung unterzieht, so zeigt es sich, daß diese Vermuthung oder eigentlich Voraussetzung, auf welcher dieser hohe Erlaß nach seinem wörtlichen Inhalt beruhet, eine ganz irrige und unwahre ist; denn die Gemeinde Steyr bezieht, diese Gebühren
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