zur Deckung ihrer Bedürfniße des jähr- lichen Gemeindehaushaltes das außer- ordentliche Hilfsmittel der Erhebung einer Veränderungsgebühr (Laude- mium und Mortuarium) ferner verwilliget, werde; u. die sichere Ver- muthung auf, daß der Bezug desselben der Gemeinde Steyr entweder nur als ein außerordentliches Hilfsmit- tel auf eine bestimmte Zeit, nur verwilliget, war, und selbe bereits ab- gelaufen ist, oder aber, daß die Stadt- gemeinde diesen Bezug früher schon auf irgend eine Art verloren hat, und nun solchen neuerdings als ein außerordentliches Hilfsmit- tel in Anspruch nehmen will. Beide diese aus dem Wortlaute dieses hohen Erlasses fließenden und dem unbefangenen Leser sich zunächst aufdringenden Folgerun- gen, sind unrichtig und dem wah- ren Sachverhalte gerade zu wider- sprechend, denn, wenn man die thatsächliche und die Rechtsgeschichte des bisherigen Bezuges dieser Verände- rungsgebühren einer genauen Würdigung unterzieht, so zeigt es sich, daß diese Vermuthung oder eigentlich Voraussetzung, auf wel- cher dieser hohe Erlaß nach seinem wörtlichen Inhalt beruhet, eine ganz irrige und unwahre ist; denn die Gemeinde Steyr bezieht, diese Gebühren
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