Ratsprotokoll vom 9. September 1853

es für Dekung der Gemeinde-Auslage mit den im Gesetze angedeuteten Mitteln vorzusorgen. Bevor man mit überzeugender Wahrscheinlichkeit sich aussprechen kann ob überhaupt etwas gegen diesen hohen Ministerial-Erlaß einzuleiten sey, und im bejahenden Falle, was eigent- lich der geeigneteste und zwekmäsig- ste Schritt wäre, muß man denselben vorerst von dem dreifachen Gesichts- punkte einer nähern Würdigung unterziehen, und zwar: I. welche die eigentliche Veranlassung, oder Rechtsgrund zu diesem hohen Erlasse war. II. ob derselbe aus öffentlichen Rücksich- ten nothwendig, und für die Gemein- de Stadt Steyr nützlich oder schädlich und endlich III. ob derselbe durch irgend ein Gesetz gebothen, oder auch nur in einem solchen gegründet sey. ad I. Wenn man nun den wörtlichen Inhalt, dieses hohen Ministerial-Er- lasses im Auge behält, und aus den- selben die Veranlassung oder Rechts- grund zu demselben herausfinden will, so drängt sich aus dem Wortlaute: das hohe k.k. Ministerium hat, sich nach Er- wägung aller Verhältnisse nicht ver- anlaßt finden können bei Sr. Majestät einen allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß der Gemeinde Stadt Steyr

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