es für Dekung der Gemeinde-Auslage mit den im Gesetze angedeuteten Mitteln vorzusorgen. Bevor man mit überzeugender Wahrscheinlichkeit sich aussprechen kann ob überhaupt etwas gegen diesen hohen Ministerial-Erlaß einzuleiten sey, und im bejahenden Falle, was eigentlich der geeigneteste und zwekmäsigste Schritt wäre, muß man denselben vorerst von dem dreifachen Gesichtspunkte einer nähern Würdigung unterziehen, und zwar: I. welche die eigentliche Veranlassung, oder Rechtsgrund zu diesem hohen Erlasse war. II. ob derselbe aus öffentlichen Rücksichten nothwendig, und für die Gemeinde Stadt Steyr nützlich oder schädlich und endlich III. ob derselbe durch irgend ein Gesetz gebothen, oder auch nur in einem solchen gegründet sey. ad I. Wenn man nun den wörtlichen Inhalt, dieses hohen Ministerial-Erlasses im Auge behält, und aus denselben die Veranlassung oder Rechtsgrund zu demselben herausfinden will, so drängt sich aus dem Wortlaute: das hohe k.k. Ministerium hat, sich nach Erwägung aller Verhältnisse nicht veranlaßt finden können bei Sr. Majestät einen allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß der Gemeinde Stadt Steyr
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