ausgeht, daß diese Bestimmung nicht die Steuerpflichtigen, sondern daß Allgemein das Publikum treffen, daher ich der bei der voran besagten Antragstellung verbleiben muß. Zum Schluße berühre ich nochmals die Aufhebung des Mortuars & Laudemiums, wofür die Stadt Commune keine Entschädigung zugewendet worden ist, – indem die hohe Ministerial Verordnung v. 4. Oktbr. 1849 die Durchführung der Grundentlastung f. d. Land ob der Enns betreffend § 30 ausdrücklich besagt, die Veränderungsgebühren –, welche in nicht unterthänigen Städten & Märkten von bürgerl. Häusern Gründen & Gewerben zum Vortheile der Commune & für Comunalzwecken bezogen werden, bilden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Vorschrift. Im Nachbarlande Nied. Oestreich ist es aber in dieser Beziehung ganz anders gehalten – nach der ergangenen Minister. Verordng. v. 13. Febr. 1850 ist eine solche spezielle Ausscheidung der diesfälligen Vergütung nicht enthalten, daher eben der Stadt Wien laut authentisch erhobenen Quellen für die bezogenen Veränderungsgebühren ein 5 % Capital v. 2 Millionen ausgemittelt wurde. Da nun die Stadt Steyr jene Bezüge immer & zwar, nachdem ihr hiefür gegenüber andern Dominien keine Entschädigung zukömt, versteuert hat, – nun diese Einnahmsquellen sofort versiegen wird – so wäre immerhin ein sehr gewichtiger Grund vorhanden dießfalls eine Vorstellung an Sr. k.k. Majestät mit der Bitte zu unterbreiten, daß für diese Bezüge gleich den übrigen Grundobrigkeiten eine Entschädigung gnädigst zuerkannt werde. In diesem Falle dürfte der Communkaßa, nach Abzug der Mortuarien von Innwohnern & Auszüglern, da diese ohne Entschädigung abfallen, dann nach Abzug
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