direkte & indirekte Steuern welche bei der einen oder der anderen 20 % der l.f. Steuern nicht überschreiten – daher ich den Antrag stelle, daß zur größtmöglichsten Schonung einer hohen Bestimmung der Gemeindeglieder nach Maßgabe des Bedarfes oder Abganges im Sinne des Gesetzes – d.i. nicht nur auf die direkten sondern auch auf die indirekten Steuern die künftigen Umlagen einzuleiten seyen. In wie ferne jedoch der zugebende Maßstab bei der Bestimmung der direkten & indirekten Stimmen einzuleiten sey? Ob zu gleichen Theilen nach pro Centen oder noch einem anzunehmenden Verhältniß derselben, bedarf wohl einer reiflichen gewissenhaften Uiberlegung & Prüpfung, weil gerade die der indirekten Bestimmung unterliegende Steuerpflichtigen bei der direkten Besteuerung ohnehin stark ins Mitleid gezogen sind: Das a.h. genehmigte provis. allgemein Gemeindegesetz v. 17. März 849 besagt § 79 Umlagen auf direkte & indirekte Steuern, welche bei dem ersten 10 % bei dem anderen 15 % der Steuer der Gemeinde übersteigen, sind an die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden. Dieß gibt wohl dem Fingerzweig das die indirekten Stimmen mit einer höheren Bestimmung angetragen werden sollten, – da man wahrscheinlich von dem Gesichtspunkte
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2