nachgesucht worden ist, – jedoch nachträg- lich nachgesucht werden könne. Ich gehe von der Ansicht aus, daß bei Eröffnung neuer Ertragsquellen dieselben beständig gesichert, mit Zuhilfnahme solchem Zuflüße, – zu wel- cher auch fremde Partheien contribui- ren, bekräftiget, wodurch die weiters nöthigen Umlagen durch gleichmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindegliedern im Sinne des § 59 der Gemeinde Ordnung die gröstmög- lichste Schonung einer hohen Bestim- mung folgern müße; – Was die Einhebung des statt der frü- her mit Recht bestandene Einnahmen der fixen Gebühren: Feuerlöschrequi- siten & Muskettengeldern auf 1/2 % bei Besitzesveränderung vom Werthe des Hauses oder Gewerbes umgewandelte Gebühr betrifft, so trage ich an, daß zum weiteren Bezug desselben durch ein Landesgesetz die a. h. Geneh- migung nachgesucht werde; – denn Grund hiezu, finde ich nicht nur, daß solche von jeher in den hochortigen Erlösen für wahre Realabgabe, er- klärt würden & daher mit Genehmi- gung dem h. Behörden eingehoben worden sind, sondern auch weil eine größere Realität mehr Feuerlösch- requisitten in Anspruch nimmt, als eine kleinere; – & das Musketten- geld – durch die Reg. Verordnung v. 24. May 1848 Z. 14230 zur Reparatur der Gewehre etc. dem bestehenden
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