nachgesucht worden ist, – jedoch nachträglich nachgesucht werden könne. Ich gehe von der Ansicht aus, daß bei Eröffnung neuer Ertragsquellen dieselben beständig gesichert, mit Zuhilfnahme solchem Zuflüße, – zu welcher auch fremde Partheien contribuiren, bekräftiget, wodurch die weiters nöthigen Umlagen durch gleichmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindegliedern im Sinne des § 59 der Gemeinde Ordnung die gröstmöglichste Schonung einer hohen Bestimmung folgern müße; – Was die Einhebung des statt der früher mit Recht bestandene Einnahmen der fixen Gebühren: Feuerlöschrequisiten & Muskettengeldern auf 1/2 % bei Besitzesveränderung vom Werthe des Hauses oder Gewerbes umgewandelte Gebühr betrifft, so trage ich an, daß zum weiteren Bezug desselben durch ein Landesgesetz die a. h. Genehmigung nachgesucht werde; – denn Grund hiezu, finde ich nicht nur, daß solche von jeher in den hochortigen Erlösen für wahre Realabgabe, erklärt würden & daher mit Genehmigung dem h. Behörden eingehoben worden sind, sondern auch weil eine größere Realität mehr Feuerlöschrequisitten in Anspruch nimmt, als eine kleinere; – & das Muskettengeld – durch die Reg. Verordnung v. 24. May 1848 Z. 14230 zur Reparatur der Gewehre etc. dem bestehenden
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2