Ratsprotokoll vom 9. September 1853

angenommen worden seyn. Bevor ich nun diesfalls auf irgend eine Weise einen Antrag zu stellen mir erlaube, muß ich die nothwendige Bemerkung vorausschiken, daß als der Gemeinderath in der Absicht auf eine regelmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindeglieder, die Aufgebung der Landsteuer & Umwandlung der fixen Gebühren & darfür die Einhebung eines städt. Beitrages v. 6 xr von dem im hiesigen Gemeindebezirk befindlichen haftenden Grund & Hausklaßensteuer & eines 1/2 % bei Besitzveränderungen vom Werthe des Hauses oder Gewerbes mit der Kundmachung v. 20. Septbr. 1851 Z. 3327 dekretirte nicht die Einführung neuer Ertragsquellen geschaffen, sondern nur die alten mit Recht bestandenen Einnahmen zeitgemäß umänderte – daher zu deren Einhebung ein Landesgesetz nicht erforderlich gewesen ist; auch aus diesem Grunde die Einschreitung hier unterlaßen wurde. Allein nach dem Inhalt des voranerwähnten h. Erlaße begreift dieses Verfahren einen doppelten Akt – nemlich „die Aufhebung früher bestandenen Gebühren, wovon dem Gem. Rath durch die Gem. Ordnung wohl nicht behindert, war, & der Einführung neuer Abgaben“, wozu gemäß der § 59 der G.O. im Landesgesetz, sohin die allerhöchste Genehmigung erforderlich war; – um welches eben – aus obig besagten Gründe nicht

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