angenommen worden seyn. Bevor ich nun diesfalls auf irgend eine Weise einen Antrag zu stellen mir erlaube, muß ich die nothwendige Bemerkung vorausschiken, daß als der Gemeinderath in der Absicht auf eine regelmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindeglieder, die Aufgebung der Landsteuer & Um- wandlung der fixen Gebühren & darfür die Einhebung eines städt. Beitrages v. 6 xr von dem im hiesigen Gemeindebezirk befindlichen haftenden Grund & Haus- klaßensteuer & eines 1/2 % bei Besitz- veränderungen vom Werthe des Hau- ses oder Gewerbes mit der Kundma- chung v. 20. Septbr. 1851 Z. 3327 dekretirte nicht die Einführung neuer Ertrags- quellen geschaffen, sondern nur die alten mit Recht bestandenen Ein- nahmen zeitgemäß umänderte – daher zu deren Einhebung ein Landesgesetz nicht erforderlich gewesen ist; auch aus diesem Grunde die Einschreitung hier unterlaßen wurde. Allein nach dem Inhalt des voraner- wähnten h. Erlaße begreift dieses Ver- fahren einen doppelten Akt – nemlich „die Aufhebung früher bestandenen Gebühren, wovon dem Gem. Rath durch die Gem. Ordnung wohl nicht behindert, war, & der Einführung neuer Abgaben“, wozu gemäß der § 59 der G.O. im Landesgesetz, sohin die allerhöchste Geneh- migung erforderlich war; – um welches eben – aus obig besagten Gründe nicht
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