Gem. Ordnung für die Stadt Steyr sich gegenwär- tig zu halten. Der volle Entgang dieser Einnahms Quelle von dem Gemeinderathe nicht gleichgültig seyn, denen der Ertrag des Mortuars & Laudemiums (mit Aus- schluß besonderer Fälle) entziffert sich gewöhnlich auf 3800 fl C.M., die Umlage des städtischen Beitrages betrug 902 fl & für die umgewandelte Gebühr v. 1/2 % sind im 803 Jahre 1852 eingegangen – es stellte sich also dem Ent- gang zusammen auf 5505 fl, welcher durch Eröffnung neuer Ertragsquellen bei dem vielseitigen Bedürfnißen des städt. Haus- haltes gedekt werden sollten. Hierüber spricht sich die a.h. genehmigt. Gem. Ordnung für die Stadt Steyr folgender Maßen aus: § 58 Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedekt, so hat dem Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. § 59 Umlagen auf direkte & in- direkte Steuern welche bei der einen oder bei der anderen 20 % der lf. Steuern überschreiten dann Umla- gen auf dem Miethzins Gulden wenn bei 3 xr von Gulden übersteigen, so wie die Einführung neuere Abgaben, können nur durch ein Landes- gesetz bewilliget werden. Um aber einen solchen Antrag vor dem Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderaths berathen & mit absoluter Stimmenmehrheit sämmtlicher Gem. Raths Mitglieder
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