des Innern v. 16. Juni d.J. Z. 11460 in Folge des h. Statth. Erlaßes v. 16. Juni d.J. Z. 9495 intim mit k.k. Bezirkshptmsch. Dekret v. 22. Juni d.J. Z. 1488 aufzuhören hat, der Gemeinde von der [?] kein Ersatz dafür ausgesprochen ist, jedoch Schritte hiezu vorbereitet sind, der Entgang dieser Gefälle zur Gemeindekosten 6000 fl C.M. beträgt, daher Mittel u. Wege eingeleitet werden müssen diesen Entgang auf irgend eine Weise zu decken u. die Umlagen auf die Gemeindeglieder so schonend als möglich zu stellen, durch die erhöhte Besteuerung der Hunde viele Gemeindeglieder eine Zahlung leisten welche durch vorerwähnten Gefällen Entgang zum Gemeindehaushalt gar nichts mehr beitragen, so kann auf eine Abänderung des gemeinderäthlichen Beschlußes
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