Ratsprotokoll vom 9. September 1853

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 9. September 1853 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Sitzungs Protocoll des Gemeinderathes Steyr am 9. Sept. 1853. Unter dem Vorsitze des Hr. Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Hrn. Gemeinderäthe v. Koller, Seidl, Edlbaur, Krenklmüller, Vögerl, Vogl, Müllner, Lechner, Wittigschla- ger, Stiegler, Heindl Anton, Schwingenschuß. Abwesend Hr. Haller entschuldigt, Hn. Eysn krank, Haratzmüller, v. Jäger, verreist Nutzinger u. Woisetschläger entschuldigt so wie Mich. Heindl. Nr. 3913 Herr Gemeinderath v. Koller trägt des für das [?] Jahr 1854 verfaßte Prälimi- nar Post für Post vor. Dieses Präliminar wur- de von den anwesenden Hrn. Gemeinderäthen durch- aus genehmigt. Hierauf erstattet der Herr Bürgermeister ad Nro. 2928 über das h. Dekr. der k.k. Bez. Hptm. v. 22. Juni d.J. Z. 7488 worin der h. Erlaß des k.k. Ministerium des Inneren v. 11. Juni 853 Z. 11466 intim weißende[?] gemäß welchen v. 1. Nov. d.J. A. der Bezug des 2 % Mortuars u. 1 % Laudemiums B. den nach gemeinderäthl. Kund- machung v. 20. Sept. 1854 Z. 3327 umgelegten städt. Beitrag v. 6 xr vom Steuergulden statt der aufgehobenen Landsteuer, u. C. den in Folge obigen Kund- machung in einen 1/2 % bei Be- sitzveränderungen umgeme- eldete Gebühr statt den früher bestandenen fixen Feuerlösch- requisiten u. Hauszinssteuer- gebühren aufzuführen haben dann sub A in Abschrift angeschlossenen Vertrag, u. stellt aus dem in selben

Sitzungs Protocoll des Gemeinderathes Steyr am 9. Sept. 1853. Unter dem Vorsitze des Hr. Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Hrn. Gemeinderäthe v. Koller, Seidl, Edlbaur, Krenklmüller, Vögerl, Vogl, Müllner, Lechner, Wittigschlager, Stiegler, Heindl Anton, Schwingenschuß. Abwesend Hr. Haller entschuldigt, Hn. Eysn krank, Haratzmüller, v. Jäger, verreist Nutzinger u. Woisetschläger entschuldigt so wie Mich. Heindl. Nr. 3913 Herr Gemeinderath v. Koller trägt des für das [?] Jahr 1854 verfaßte Präliminar Post für Post vor. Dieses Präliminar wurde von den anwesenden Hrn. Gemeinderäthen durchaus genehmigt. Hierauf erstattet der Herr Bürgermeister ad Nro. 2928 über das h. Dekr. der k.k. Bez. Hptm. v. 22. Juni d.J. Z. 7488 worin der h. Erlaß des k.k. Ministerium des Inneren v. 11. Juni 853 Z. 11466 intim weißende[?] gemäß welchen v. 1. Nov. d.J. A. der Bezug des 2 % Mortuars u. 1 % Laudemiums B. den nach gemeinderäthl. Kundmachung v. 20. Sept. 1854 Z. 3327 umgelegten städt. Beitrag v. 6 xr vom Steuergulden statt der aufgehobenen Landsteuer, u. C. den in Folge obigen Kundmachung in einen 1/2 % bei Besitzveränderungen umgemeeldete Gebühr statt den früher bestandenen fixen Feuerlöschrequisiten u. Hauszinssteuergebühren aufzuführen haben dann sub A in Abschrift angeschlossenen Vertrag, u. stellt aus dem in selben

entwickelten Gründen, u. nach Ablesung des sich hierüber von Hr. Dr. Schritter verschaften sub B angeschlossen Rechtsgutachtens folgenden Antrag Es sei bei dem h. k.k. Ministerium des Innern wiederhollt eine, gehörig begründete u. kunstgemäß aus gearbeitete Vorstellung um Belassung des Fortbezuges des Mortuars u. Laudemiums zu überreichen in selben aber zugleich in Bitte zu stellen, daß wenn diesem Fortbezuge nicht mehr stattgegeben würde, die a.h. Genehmigung zur Ablösung dieser Gefälle erwirkt werden wolle. Zugleich sei an die h. k.k. Statth. um Gestattung der ferneren Abname den 1/2 % Feuerlöschrequisiten- u. Mousquettengebühren bei Besitzveränderungen, u. um die Bewilligung zur Abheischung einer 1 % Gebühr von jenem Verlauften welche über 100 fl C.M. betragen zu Gun-

entwickelten Gründen, u. nach Ablesung des sich hierü- ber von Hr. Dr. Schritter verschaften sub B ange- schlossen Rechtsgut- achtens folgenden Antrag Es sei bei dem h. k.k. Mini- sterium des Innern wieder- hollt eine, gehörig begrün- dete u. kunstgemäß aus gearbeitete Vorstellung um Belassung des Fortbe- zuges des Mortuars u. Laudemiums zu über- reichen in selben aber zugleich in Bitte zu stellen, daß wenn diesem Fortbe- zuge nicht mehr stattge- geben würde, die a.h. Genehmigung zur Ablö- sung dieser Gefälle erwirkt werden wolle. Zugleich sei an die h. k.k. Statth. um Gestat- tung der ferneren Ab- name den 1/2 % Feuer- löschrequisiten- u. Mous- quettengebühren bei Be- sitzveränderungen, u. um die Bewilligung zur Ab- heischung einer 1 % Ge- bühr von jenem Ver- lauften welche über 100 fl C.M. betragen zu Gun-

sten des hiesigen Ar- menfondes so wie um Erlaßung des dießfalls nöthigen Gesetzes einzuschreiten, u. die Ausarbeitung die- ser Vorstellung dem beim Hr. Dr. Kompaß als Kon- zipienten befindlichen Hr. Dr. Schritter zu über- tragen. Da übrigens die Erle- digung dieser Gesuche voraussichtlich nicht so bald zu erwarten steht, so muß für die De- kung des heurigen Ab- ganges nach Vorschrift der § 58 u. 59 des für die hiesige Stadt be- stehenden Gemeindege- setzes Sorge getragen u. der dießfällige Antrag dann gestellt werden, wenn der Hr. Rechn. Revident den ihm über das heute genehmigte Prälimi- nar aufgetragenen Be- richt erstattet haben wird. Wurde dieser Antrag durch Stimmenmehrheit angenommen; nur sind die Herrn Gemeinde- räthe Lechner, Will- ner, Stiegler mit der Einschreitung zum Fort-

sten des hiesigen Armenfondes so wie um Erlaßung des dießfalls nöthigen Gesetzes einzuschreiten, u. die Ausarbeitung dieser Vorstellung dem beim Hr. Dr. Kompaß als Konzipienten befindlichen Hr. Dr. Schritter zu übertragen. Da übrigens die Erledigung dieser Gesuche voraussichtlich nicht so bald zu erwarten steht, so muß für die Dekung des heurigen Abganges nach Vorschrift der § 58 u. 59 des für die hiesige Stadt bestehenden Gemeindegesetzes Sorge getragen u. der dießfällige Antrag dann gestellt werden, wenn der Hr. Rechn. Revident den ihm über das heute genehmigte Präliminar aufgetragenen Bericht erstattet haben wird. Wurde dieser Antrag durch Stimmenmehrheit angenommen; nur sind die Herrn Gemeinderäthe Lechner, Willner, Stiegler mit der Einschreitung zum Fort-

bezuge des Mortuars u. Laudemiums durchaus nicht einverstanden. 4061 Mehrere Bürger von Aichet vereint mit ihren Hrn. Viertlmeistern bitten um Belaßung der Hundesteuer pr 1 fl anstatt 2 fl C.M. Die Bestimmung der Hunde wurde mit h. Statth. Erlaß v. 26. Febr. 852 Z. 2089 intim. mit Currende der k.k. Bez. Hptm. v. 1. Juli 852 Z. 8679 als eine der wirksamsten Maßregeln zu deren Verminderung anerkannt, u. mit verschärfter Bestimmung anbefohlen. Das Ausmaß der Besteuerung ist der Gemeinde Vertrettung je nach Bedarf ihres Einkommens überlassen. Nachdem nun mit 1. Nov. d.J. der Bezug des 2 % Mortuars u. 1 % Laudemiums, des 1/2 % statt der Feuerlöschrequisiten u. Mousquettengebühren u. des statt der Landsteuer a 6 xr pr Steuergulden umgelegten städt. Beitrages durch den h. Erlaß des Ministeriums

bezuge des Mortuars u. Laudemiums durch- aus nicht einverstanden. 4061 Mehrere Bürger von Aichet vereint mit ih- ren Hrn. Viertlmeistern bitten um Belaßung der Hundesteuer pr 1 fl anstatt 2 fl C.M. Die Bestimmung der Hunde wurde mit h. Statth. Erlaß v. 26. Febr. 852 Z. 2089 intim. mit Currende der k.k. Bez. Hptm. v. 1. Juli 852 Z. 8679 als eine der wirksam- sten Maßregeln zu der- en Verminderung aner- kannt, u. mit verschärfter Bestimmung anbefohlen. Das Ausmaß der Be- steuerung ist der Gemein- de Vertrettung je nach Bedarf ihres Einkommens überlassen. Nachdem nun mit 1. Nov. d.J. der Bezug des 2 % Mortuars u. 1 % Lau- demiums, des 1/2 % statt der Feuerlöschrequisiten u. Mousquettengebühren u. des statt der Landsteu- er a 6 xr pr Steuergulden umgelegten städt. Bei- trages durch den h. Er- laß des Ministeriums

des Innern v. 16. Juni d.J. Z. 11460 in Folge des h. Statth. Erlaßes v. 16. Juni d.J. Z. 9495 intim mit k.k. Bezirkshptmsch. Dekret v. 22. Juni d.J. Z. 1488 aufzuhören hat, der Gemeinde von der [?] kein Ersatz dafür ausgesprochen ist, jedoch Schritte hiezu vorberei- tet sind, der Entgang dieser Gefälle zur Ge- meindekosten 6000 fl C.M. beträgt, daher Mittel u. Wege eingeleitet wer- den müssen diesen Ent- gang auf irgend eine Weise zu decken u. die Umlagen auf die Gemein- deglieder so schonend als möglich zu stellen, durch die erhöhte Besteuerung der Hunde viele Gemeindeglieder ei- ne Zahlung leisten wel- che durch vorerwähnten Gefällen Entgang zum Gemeindehaushalt gar nichts mehr beitragen, so kann auf eine Abän- derung des gemeinde- räthlichen Beschlußes

des Innern v. 16. Juni d.J. Z. 11460 in Folge des h. Statth. Erlaßes v. 16. Juni d.J. Z. 9495 intim mit k.k. Bezirkshptmsch. Dekret v. 22. Juni d.J. Z. 1488 aufzuhören hat, der Gemeinde von der [?] kein Ersatz dafür ausgesprochen ist, jedoch Schritte hiezu vorbereitet sind, der Entgang dieser Gefälle zur Gemeindekosten 6000 fl C.M. beträgt, daher Mittel u. Wege eingeleitet werden müssen diesen Entgang auf irgend eine Weise zu decken u. die Umlagen auf die Gemeindeglieder so schonend als möglich zu stellen, durch die erhöhte Besteuerung der Hunde viele Gemeindeglieder eine Zahlung leisten welche durch vorerwähnten Gefällen Entgang zum Gemeindehaushalt gar nichts mehr beitragen, so kann auf eine Abänderung des gemeinderäthlichen Beschlußes

v. 18. Aug. d.J. Z. 3138 nicht eingetragen werden u. hat derselbe hiemit aufrecht zu verbleiben; wovon die Hrn. Bittsteller zu Handen des Hr. Viertelmeisters Joh. Brandstetter rathschlägig verständiget werden. Gaffl Vogl Heindl Neumayr Sekr.

v. 18. Aug. d.J. Z. 3138 nicht eingetragen wer- den u. hat derselbe hiemit aufrecht zu ver- bleiben; wovon die Hrn. Bittsteller zu Handen des Hr. Viertelmeisters Joh. Brandstetter rath- schlägig verständiget werden. Gaffl Vogl Heindl Neumayr Sekr.

No. 2928/56 H. Erlaß des Minist. d In- nern intm. v. 11. Juny 1853 Z. 11460 mit k.k. Bez. Hauptmschft. Dekret v. 22. d.J. Z. 7488 die Aufhebung des Mortuars Laudemium des städtsch. Beitrages des 1/2 % bei Besitzesveränder. mit 1. Nov. 1853. Durch h. Erlaß des Ministerium des Innern v. 11. Juny 1853 Z. 11460 intim k.k. Bezhauptmschftl. Dekret vom 22. Juny d.J. Z. 7488 hat mit 1. Nov. 1853 auf- zuhören. A. Der Bezug des seit der a.h. genehmigten Taxordnung v.J. 1754 eingehobenen 2 % Mortuars & 1 % Laudemium. B. Der nach gemeinderäthl. Kundmachung v. 20. Septb. 1851 Z. 3327 umgelegte städtische Beitrag v. 6 xr v. Steuergulden statt der aufgehobenen Landsteuer. C. Die in Folge besagten Kundmachung in eine 1/2 % bei Besitzveränderungen umgewandelte Gebühr, statt die früher behobenen fixen Feuerlöschrequisiten u. Mouskettengebühren und es ist in diesem h. Erlasse dem Gemeinde Rathe die Weihung gegeben, bei dem angeord- neten Vorsorge für die Deckung der Gemeinde Auslagen mit dem im Gesetze angedeutenden Mitteln, für das Verwaltungsjahr 1854 sowohl, als auch für die künftigen Jahre insbeson- ders nach § 59 der a.h. genehmigten

No. 2928/56 H. Erlaß des Minist. d Innern intm. v. 11. Juny 1853 Z. 11460 mit k.k. Bez. Hauptmschft. Dekret v. 22. d.J. Z. 7488 die Aufhebung des Mortuars Laudemium des städtsch. Beitrages des 1/2 % bei Besitzesveränder. mit 1. Nov. 1853. Durch h. Erlaß des Ministerium des Innern v. 11. Juny 1853 Z. 11460 intim k.k. Bezhauptmschftl. Dekret vom 22. Juny d.J. Z. 7488 hat mit 1. Nov. 1853 aufzuhören. A. Der Bezug des seit der a.h. genehmigten Taxordnung v.J. 1754 eingehobenen 2 % Mortuars & 1 % Laudemium. B. Der nach gemeinderäthl. Kundmachung v. 20. Septb. 1851 Z. 3327 umgelegte städtische Beitrag v. 6 xr v. Steuergulden statt der aufgehobenen Landsteuer. C. Die in Folge besagten Kundmachung in eine 1/2 % bei Besitzveränderungen umgewandelte Gebühr, statt die früher behobenen fixen Feuerlöschrequisiten u. Mouskettengebühren und es ist in diesem h. Erlasse dem Gemeinde Rathe die Weihung gegeben, bei dem angeordneten Vorsorge für die Deckung der Gemeinde Auslagen mit dem im Gesetze angedeutenden Mitteln, für das Verwaltungsjahr 1854 sowohl, als auch für die künftigen Jahre insbesonders nach § 59 der a.h. genehmigten

Gem. Ordnung für die Stadt Steyr sich gegenwärtig zu halten. Der volle Entgang dieser Einnahms Quelle von dem Gemeinderathe nicht gleichgültig seyn, denen der Ertrag des Mortuars & Laudemiums (mit Ausschluß besonderer Fälle) entziffert sich gewöhnlich auf 3800 fl C.M., die Umlage des städtischen Beitrages betrug 902 fl & für die umgewandelte Gebühr v. 1/2 % sind im 803 Jahre 1852 eingegangen – es stellte sich also dem Entgang zusammen auf 5505 fl, welcher durch Eröffnung neuer Ertragsquellen bei dem vielseitigen Bedürfnißen des städt. Haushaltes gedekt werden sollten. Hierüber spricht sich die a.h. genehmigt. Gem. Ordnung für die Stadt Steyr folgender Maßen aus: § 58 Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedekt, so hat dem Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. § 59 Umlagen auf direkte & indirekte Steuern welche bei der einen oder bei der anderen 20 % der lf. Steuern überschreiten dann Umlagen auf dem Miethzins Gulden wenn bei 3 xr von Gulden übersteigen, so wie die Einführung neuere Abgaben, können nur durch ein Landesgesetz bewilliget werden. Um aber einen solchen Antrag vor dem Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderaths berathen & mit absoluter Stimmenmehrheit sämmtlicher Gem. Raths Mitglieder

Gem. Ordnung für die Stadt Steyr sich gegenwär- tig zu halten. Der volle Entgang dieser Einnahms Quelle von dem Gemeinderathe nicht gleichgültig seyn, denen der Ertrag des Mortuars & Laudemiums (mit Aus- schluß besonderer Fälle) entziffert sich gewöhnlich auf 3800 fl C.M., die Umlage des städtischen Beitrages betrug 902 fl & für die umgewandelte Gebühr v. 1/2 % sind im 803 Jahre 1852 eingegangen – es stellte sich also dem Ent- gang zusammen auf 5505 fl, welcher durch Eröffnung neuer Ertragsquellen bei dem vielseitigen Bedürfnißen des städt. Haus- haltes gedekt werden sollten. Hierüber spricht sich die a.h. genehmigt. Gem. Ordnung für die Stadt Steyr folgender Maßen aus: § 58 Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedekt, so hat dem Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. § 59 Umlagen auf direkte & in- direkte Steuern welche bei der einen oder bei der anderen 20 % der lf. Steuern überschreiten dann Umla- gen auf dem Miethzins Gulden wenn bei 3 xr von Gulden übersteigen, so wie die Einführung neuere Abgaben, können nur durch ein Landes- gesetz bewilliget werden. Um aber einen solchen Antrag vor dem Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderaths berathen & mit absoluter Stimmenmehrheit sämmtlicher Gem. Raths Mitglieder

angenommen worden seyn. Bevor ich nun diesfalls auf irgend eine Weise einen Antrag zu stellen mir erlaube, muß ich die nothwendige Bemerkung vorausschiken, daß als der Gemeinderath in der Absicht auf eine regelmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindeglieder, die Aufgebung der Landsteuer & Um- wandlung der fixen Gebühren & darfür die Einhebung eines städt. Beitrages v. 6 xr von dem im hiesigen Gemeindebezirk befindlichen haftenden Grund & Haus- klaßensteuer & eines 1/2 % bei Besitz- veränderungen vom Werthe des Hau- ses oder Gewerbes mit der Kundma- chung v. 20. Septbr. 1851 Z. 3327 dekretirte nicht die Einführung neuer Ertrags- quellen geschaffen, sondern nur die alten mit Recht bestandenen Ein- nahmen zeitgemäß umänderte – daher zu deren Einhebung ein Landesgesetz nicht erforderlich gewesen ist; auch aus diesem Grunde die Einschreitung hier unterlaßen wurde. Allein nach dem Inhalt des voraner- wähnten h. Erlaße begreift dieses Ver- fahren einen doppelten Akt – nemlich „die Aufhebung früher bestandenen Gebühren, wovon dem Gem. Rath durch die Gem. Ordnung wohl nicht behindert, war, & der Einführung neuer Abgaben“, wozu gemäß der § 59 der G.O. im Landesgesetz, sohin die allerhöchste Geneh- migung erforderlich war; – um welches eben – aus obig besagten Gründe nicht

angenommen worden seyn. Bevor ich nun diesfalls auf irgend eine Weise einen Antrag zu stellen mir erlaube, muß ich die nothwendige Bemerkung vorausschiken, daß als der Gemeinderath in der Absicht auf eine regelmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindeglieder, die Aufgebung der Landsteuer & Umwandlung der fixen Gebühren & darfür die Einhebung eines städt. Beitrages v. 6 xr von dem im hiesigen Gemeindebezirk befindlichen haftenden Grund & Hausklaßensteuer & eines 1/2 % bei Besitzveränderungen vom Werthe des Hauses oder Gewerbes mit der Kundmachung v. 20. Septbr. 1851 Z. 3327 dekretirte nicht die Einführung neuer Ertragsquellen geschaffen, sondern nur die alten mit Recht bestandenen Einnahmen zeitgemäß umänderte – daher zu deren Einhebung ein Landesgesetz nicht erforderlich gewesen ist; auch aus diesem Grunde die Einschreitung hier unterlaßen wurde. Allein nach dem Inhalt des voranerwähnten h. Erlaße begreift dieses Verfahren einen doppelten Akt – nemlich „die Aufhebung früher bestandenen Gebühren, wovon dem Gem. Rath durch die Gem. Ordnung wohl nicht behindert, war, & der Einführung neuer Abgaben“, wozu gemäß der § 59 der G.O. im Landesgesetz, sohin die allerhöchste Genehmigung erforderlich war; – um welches eben – aus obig besagten Gründe nicht

nachgesucht worden ist, – jedoch nachträglich nachgesucht werden könne. Ich gehe von der Ansicht aus, daß bei Eröffnung neuer Ertragsquellen dieselben beständig gesichert, mit Zuhilfnahme solchem Zuflüße, – zu welcher auch fremde Partheien contribuiren, bekräftiget, wodurch die weiters nöthigen Umlagen durch gleichmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindegliedern im Sinne des § 59 der Gemeinde Ordnung die gröstmöglichste Schonung einer hohen Bestimmung folgern müße; – Was die Einhebung des statt der früher mit Recht bestandene Einnahmen der fixen Gebühren: Feuerlöschrequisiten & Muskettengeldern auf 1/2 % bei Besitzesveränderung vom Werthe des Hauses oder Gewerbes umgewandelte Gebühr betrifft, so trage ich an, daß zum weiteren Bezug desselben durch ein Landesgesetz die a. h. Genehmigung nachgesucht werde; – denn Grund hiezu, finde ich nicht nur, daß solche von jeher in den hochortigen Erlösen für wahre Realabgabe, erklärt würden & daher mit Genehmigung dem h. Behörden eingehoben worden sind, sondern auch weil eine größere Realität mehr Feuerlöschrequisitten in Anspruch nimmt, als eine kleinere; – & das Muskettengeld – durch die Reg. Verordnung v. 24. May 1848 Z. 14230 zur Reparatur der Gewehre etc. dem bestehenden

nachgesucht worden ist, – jedoch nachträg- lich nachgesucht werden könne. Ich gehe von der Ansicht aus, daß bei Eröffnung neuer Ertragsquellen dieselben beständig gesichert, mit Zuhilfnahme solchem Zuflüße, – zu wel- cher auch fremde Partheien contribui- ren, bekräftiget, wodurch die weiters nöthigen Umlagen durch gleichmäßige Vertheilung der Lasten unter die Gemeindegliedern im Sinne des § 59 der Gemeinde Ordnung die gröstmög- lichste Schonung einer hohen Bestim- mung folgern müße; – Was die Einhebung des statt der frü- her mit Recht bestandene Einnahmen der fixen Gebühren: Feuerlöschrequi- siten & Muskettengeldern auf 1/2 % bei Besitzesveränderung vom Werthe des Hauses oder Gewerbes umgewandelte Gebühr betrifft, so trage ich an, daß zum weiteren Bezug desselben durch ein Landesgesetz die a. h. Geneh- migung nachgesucht werde; – denn Grund hiezu, finde ich nicht nur, daß solche von jeher in den hochortigen Erlösen für wahre Realabgabe, er- klärt würden & daher mit Genehmi- gung dem h. Behörden eingehoben worden sind, sondern auch weil eine größere Realität mehr Feuerlösch- requisitten in Anspruch nimmt, als eine kleinere; – & das Musketten- geld – durch die Reg. Verordnung v. 24. May 1848 Z. 14230 zur Reparatur der Gewehre etc. dem bestehenden

Bürger Corps zugewiesen ist, – somit auf diese Einnahme eine Last klebt; der Ertrag könnte sich, wie im Jahre 1852 zwischen 800 fl–900 fl entziffern. Weiters trage ich an, daß von allen Verlassenschaften, welche 100 fl überstei- gen, 1 % an den Armenfonde abge- führt hiezu ebenfalls durch ein Landes- gesetz die a.h. Genehmigung erwirkt werde. Der Bezug dieser Ertragsquelle dürfte sich auf 900 fl–1000 fl berechnen. In Wien ist auf Ansuchen des Gem. Rathes durch den Erlaß des Ministerium des Innern v. 7. Septbr. Febr. 1849 Z. 3053 dieser Antrag genehmigt worden. Eine neue Ertragsquelle, außer der vor erwähnten, noch weiters aufzufinden oder auszumitteln, dürfte in der gegenwärtigen Zeit sehr schwierig zur Erwirkung einer höheren Genehmigung kaum anzurathen & wahrscheinlich auch ohne Erfolg seyn. Zur Dekung des Abganges steht nun kein anderer Weg offen als jene der Re- partition. Der Gemeinderath hat daher bei der angeordneten Vorsorge für die Dekung der Gemeindeauslagen mit dem im Gesetze angedeutenden Mitteln für das Verwaltungsjahr 1854 sowohl als auch für die künftigen Jahre insbesonders dem § 59 der a.h. genehmigten Ge- meinde Ordnung für die Stadt Steyr v. 11. Nov. 1850 sich gegenwärtig zu halten. Und dieser § gestattet Umlagen auf

Bürger Corps zugewiesen ist, – somit auf diese Einnahme eine Last klebt; der Ertrag könnte sich, wie im Jahre 1852 zwischen 800 fl–900 fl entziffern. Weiters trage ich an, daß von allen Verlassenschaften, welche 100 fl übersteigen, 1 % an den Armenfonde abgeführt hiezu ebenfalls durch ein Landesgesetz die a.h. Genehmigung erwirkt werde. Der Bezug dieser Ertragsquelle dürfte sich auf 900 fl–1000 fl berechnen. In Wien ist auf Ansuchen des Gem. Rathes durch den Erlaß des Ministerium des Innern v. 7. Septbr. Febr. 1849 Z. 3053 dieser Antrag genehmigt worden. Eine neue Ertragsquelle, außer der vor erwähnten, noch weiters aufzufinden oder auszumitteln, dürfte in der gegenwärtigen Zeit sehr schwierig zur Erwirkung einer höheren Genehmigung kaum anzurathen & wahrscheinlich auch ohne Erfolg seyn. Zur Dekung des Abganges steht nun kein anderer Weg offen als jene der Repartition. Der Gemeinderath hat daher bei der angeordneten Vorsorge für die Dekung der Gemeindeauslagen mit dem im Gesetze angedeutenden Mitteln für das Verwaltungsjahr 1854 sowohl als auch für die künftigen Jahre insbesonders dem § 59 der a.h. genehmigten Gemeinde Ordnung für die Stadt Steyr v. 11. Nov. 1850 sich gegenwärtig zu halten. Und dieser § gestattet Umlagen auf

direkte & indirekte Steuern welche bei der einen oder der anderen 20 % der l.f. Steuern nicht überschreiten – daher ich den Antrag stelle, daß zur größtmöglichsten Schonung einer hohen Bestimmung der Gemeindeglieder nach Maßgabe des Bedarfes oder Abganges im Sinne des Gesetzes – d.i. nicht nur auf die direkten sondern auch auf die indirekten Steuern die künftigen Umlagen einzuleiten seyen. In wie ferne jedoch der zugebende Maßstab bei der Bestimmung der direkten & indirekten Stimmen einzuleiten sey? Ob zu gleichen Theilen nach pro Centen oder noch einem anzunehmenden Verhältniß derselben, bedarf wohl einer reiflichen gewissenhaften Uiberlegung & Prüpfung, weil gerade die der indirekten Bestimmung unterliegende Steuerpflichtigen bei der direkten Besteuerung ohnehin stark ins Mitleid gezogen sind: Das a.h. genehmigte provis. allgemein Gemeindegesetz v. 17. März 849 besagt § 79 Umlagen auf direkte & indirekte Steuern, welche bei dem ersten 10 % bei dem anderen 15 % der Steuer der Gemeinde übersteigen, sind an die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden. Dieß gibt wohl dem Fingerzweig das die indirekten Stimmen mit einer höheren Bestimmung angetragen werden sollten, – da man wahrscheinlich von dem Gesichtspunkte

direkte & indirekte Steuern welche bei der einen oder der anderen 20 % der l.f. Steuern nicht überschreiten – daher ich den Antrag stelle, daß zur größtmöglichsten Schonung einer hohen Bestimmung der Gemeindeglieder nach Maßgabe des Bedarfes oder Ab- ganges im Sinne des Gesetzes – d.i. nicht nur auf die direkten sondern auch auf die indirekten Steuern die künftigen Umlagen einzuleiten seyen. In wie ferne jedoch der zugebende Maßstab bei der Bestimmung der direk- ten & indirekten Stimmen einzuleiten sey? Ob zu gleichen Theilen nach pro Centen oder noch einem anzunehmenden Ver- hältniß derselben, bedarf wohl einer reiflichen gewissenhaften Uiberlegung & Prüpfung, weil gerade die der in- direkten Bestimmung unterliegende Steuerpflichtigen bei der direkten Be- steuerung ohnehin stark ins Mitleid gezogen sind: Das a.h. genehmigte provis. allgemein Gemeindegesetz v. 17. März 849 besagt § 79 Umlagen auf direkte & indirekte Steuern, welche bei dem ersten 10 % bei dem anderen 15 % der Steuer der Gemeinde übersteigen, sind an die Bewilligung der Kreisver- tretung gebunden. Dieß gibt wohl dem Fingerzweig das die indirekten Stimmen mit einer höhe- ren Bestimmung angetragen werden sollten, – da man wahr- scheinlich von dem Gesichtspunkte

ausgeht, daß diese Bestimmung nicht die Steuerpflich- tigen, sondern daß Allgemein das Publikum treffen, daher ich der bei der voran besagten Antragstel- lung verbleiben muß. Zum Schluße berühre ich nochmals die Aufhebung des Mortuars & Laudemiums, wofür die Stadt Commune keine Entschädigung zugewendet worden ist, – in- dem die hohe Ministerial Verordnung v. 4. Oktbr. 1849 die Durchführung der Grundentlastung f. d. Land ob der Enns betreffend § 30 ausdrücklich besagt, die Veränderungsgebühren –, welche in nicht unter- thänigen Städten & Märkten von bürgerl. Häusern Gründen & Gewerben zum Vortheile der Commune & für Comunalzwecken bezogen werden, bilden kei- nen Gegenstand der gegenwärtigen Vorschrift. Im Nachbarlande Nied. Oestreich ist es aber in dieser Beziehung ganz anders gehalten – nach der ergangenen Minister. Verordng. v. 13. Febr. 1850 ist eine solche spezielle Ausscheidung der diesfälligen Vergütung nicht enthalten, daher eben der Stadt Wien laut authentisch erhobenen Quellen für die bezogenen Veränderungsgebühren ein 5 % Ca- pital v. 2 Millionen ausgemittelt wurde. Da nun die Stadt Steyr jene Bezüge immer & zwar, nachdem ihr hiefür gegenüber andern Dominien keine Entschädigung zukömt, versteuert hat, – nun diese Einnahmsquellen sofort versiegen wird – so wäre immerhin ein sehr gewichtiger Grund vorhanden dießfalls eine Vorstellung an Sr. k.k. Ma- jestät mit der Bitte zu unterbreiten, daß für diese Bezüge gleich den übrigen Grundobrigkei- ten eine Entschädigung gnädigst zuerkannt werde. In diesem Falle dürfte der Communkaßa, nach Abzug der Mortuarien von Innwohnern & Auszüglern, da diese ohne Entschädigung abfallen, dann nach Abzug

ausgeht, daß diese Bestimmung nicht die Steuerpflichtigen, sondern daß Allgemein das Publikum treffen, daher ich der bei der voran besagten Antragstellung verbleiben muß. Zum Schluße berühre ich nochmals die Aufhebung des Mortuars & Laudemiums, wofür die Stadt Commune keine Entschädigung zugewendet worden ist, – indem die hohe Ministerial Verordnung v. 4. Oktbr. 1849 die Durchführung der Grundentlastung f. d. Land ob der Enns betreffend § 30 ausdrücklich besagt, die Veränderungsgebühren –, welche in nicht unterthänigen Städten & Märkten von bürgerl. Häusern Gründen & Gewerben zum Vortheile der Commune & für Comunalzwecken bezogen werden, bilden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Vorschrift. Im Nachbarlande Nied. Oestreich ist es aber in dieser Beziehung ganz anders gehalten – nach der ergangenen Minister. Verordng. v. 13. Febr. 1850 ist eine solche spezielle Ausscheidung der diesfälligen Vergütung nicht enthalten, daher eben der Stadt Wien laut authentisch erhobenen Quellen für die bezogenen Veränderungsgebühren ein 5 % Capital v. 2 Millionen ausgemittelt wurde. Da nun die Stadt Steyr jene Bezüge immer & zwar, nachdem ihr hiefür gegenüber andern Dominien keine Entschädigung zukömt, versteuert hat, – nun diese Einnahmsquellen sofort versiegen wird – so wäre immerhin ein sehr gewichtiger Grund vorhanden dießfalls eine Vorstellung an Sr. k.k. Majestät mit der Bitte zu unterbreiten, daß für diese Bezüge gleich den übrigen Grundobrigkeiten eine Entschädigung gnädigst zuerkannt werde. In diesem Falle dürfte der Communkaßa, nach Abzug der Mortuarien von Innwohnern & Auszüglern, da diese ohne Entschädigung abfallen, dann nach Abzug

v. 33 1/3 % für die sämtl. Gerichtsauslagen dennoch eine jährl. Rente v. 2000 fl zu Gute komme. Wolle nun hierüber der weitere Beschluß & das Erforderliche veranlaßen werden. Steyr am 9. Septbr. 1853 Gaffl m/p Bürgermeister

v. 33 1/3 % für die sämtl. Gerichtsauslagen dennoch eine jährl. Rente v. 2000 fl zu Gute komme. Wolle nun hierüber der weitere Beschluß & das Erforderliche veranlaßen werden. Steyr am 9. Septbr. 1853 Gaffl m/p Bürgermeister

An den Herrn Bürgermeister Gaffel in Steyr. Über den hohen Ministerial-Erlaß vom 11. Juni 1853 Z. 11460 betreffend die Aufhe- bung mehrerer der sichersten und ein- träglichsten Einnahmsquellen der Stadt Steyr – um die gegen denselben und alter- nativ in Folge desselben einzuleitenden Schritte und Vorkehrungen erstatte ich nachstehendes Rechtsgutachten. Dieser hohe Erlaß lautet, bezüglich der Aufhebung des Laudemiums und Mortu- ariums wörtlich: Das hohe k.k. Ministerium des Innern hat sich nach Erwägung aller Verhältnis- se nicht veranlaßt finden können, bei Sr. Majestät einen allerunterthä- nigsten Antrag zu stellen, daß der Ge- meinde Stadt Steyr zur Deckung ihrer Bedürfniße des jährlichen Gemeinde- haushaltes das außerordentliche Hilfs- mittel der Erhebung einer Verände- rungsgebühr (Laudemium und Mortua- rium) ferner verwilliget werde. Der Fortbezug einer solchen hat mit dem kommenden Verwaltungsjahre jedenfalls eingestellt zu werden, und

An den Herrn Bürgermeister Gaffel in Steyr. Über den hohen Ministerial-Erlaß vom 11. Juni 1853 Z. 11460 betreffend die Aufhebung mehrerer der sichersten und einträglichsten Einnahmsquellen der Stadt Steyr – um die gegen denselben und alternativ in Folge desselben einzuleitenden Schritte und Vorkehrungen erstatte ich nachstehendes Rechtsgutachten. Dieser hohe Erlaß lautet, bezüglich der Aufhebung des Laudemiums und Mortuariums wörtlich: Das hohe k.k. Ministerium des Innern hat sich nach Erwägung aller Verhältnisse nicht veranlaßt finden können, bei Sr. Majestät einen allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß der Gemeinde Stadt Steyr zur Deckung ihrer Bedürfniße des jährlichen Gemeindehaushaltes das außerordentliche Hilfsmittel der Erhebung einer Veränderungsgebühr (Laudemium und Mortuarium) ferner verwilliget werde. Der Fortbezug einer solchen hat mit dem kommenden Verwaltungsjahre jedenfalls eingestellt zu werden, und

es für Dekung der Gemeinde-Auslage mit den im Gesetze angedeuteten Mitteln vorzusorgen. Bevor man mit überzeugender Wahrscheinlichkeit sich aussprechen kann ob überhaupt etwas gegen diesen hohen Ministerial-Erlaß einzuleiten sey, und im bejahenden Falle, was eigentlich der geeigneteste und zwekmäsigste Schritt wäre, muß man denselben vorerst von dem dreifachen Gesichtspunkte einer nähern Würdigung unterziehen, und zwar: I. welche die eigentliche Veranlassung, oder Rechtsgrund zu diesem hohen Erlasse war. II. ob derselbe aus öffentlichen Rücksichten nothwendig, und für die Gemeinde Stadt Steyr nützlich oder schädlich und endlich III. ob derselbe durch irgend ein Gesetz gebothen, oder auch nur in einem solchen gegründet sey. ad I. Wenn man nun den wörtlichen Inhalt, dieses hohen Ministerial-Erlasses im Auge behält, und aus denselben die Veranlassung oder Rechtsgrund zu demselben herausfinden will, so drängt sich aus dem Wortlaute: das hohe k.k. Ministerium hat, sich nach Erwägung aller Verhältnisse nicht veranlaßt finden können bei Sr. Majestät einen allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß der Gemeinde Stadt Steyr

es für Dekung der Gemeinde-Auslage mit den im Gesetze angedeuteten Mitteln vorzusorgen. Bevor man mit überzeugender Wahrscheinlichkeit sich aussprechen kann ob überhaupt etwas gegen diesen hohen Ministerial-Erlaß einzuleiten sey, und im bejahenden Falle, was eigent- lich der geeigneteste und zwekmäsig- ste Schritt wäre, muß man denselben vorerst von dem dreifachen Gesichts- punkte einer nähern Würdigung unterziehen, und zwar: I. welche die eigentliche Veranlassung, oder Rechtsgrund zu diesem hohen Erlasse war. II. ob derselbe aus öffentlichen Rücksich- ten nothwendig, und für die Gemein- de Stadt Steyr nützlich oder schädlich und endlich III. ob derselbe durch irgend ein Gesetz gebothen, oder auch nur in einem solchen gegründet sey. ad I. Wenn man nun den wörtlichen Inhalt, dieses hohen Ministerial-Er- lasses im Auge behält, und aus den- selben die Veranlassung oder Rechts- grund zu demselben herausfinden will, so drängt sich aus dem Wortlaute: das hohe k.k. Ministerium hat, sich nach Er- wägung aller Verhältnisse nicht ver- anlaßt finden können bei Sr. Majestät einen allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß der Gemeinde Stadt Steyr

zur Deckung ihrer Bedürfniße des jähr- lichen Gemeindehaushaltes das außer- ordentliche Hilfsmittel der Erhebung einer Veränderungsgebühr (Laude- mium und Mortuarium) ferner verwilliget, werde; u. die sichere Ver- muthung auf, daß der Bezug desselben der Gemeinde Steyr entweder nur als ein außerordentliches Hilfsmit- tel auf eine bestimmte Zeit, nur verwilliget, war, und selbe bereits ab- gelaufen ist, oder aber, daß die Stadt- gemeinde diesen Bezug früher schon auf irgend eine Art verloren hat, und nun solchen neuerdings als ein außerordentliches Hilfsmit- tel in Anspruch nehmen will. Beide diese aus dem Wortlaute dieses hohen Erlasses fließenden und dem unbefangenen Leser sich zunächst aufdringenden Folgerun- gen, sind unrichtig und dem wah- ren Sachverhalte gerade zu wider- sprechend, denn, wenn man die thatsächliche und die Rechtsgeschichte des bisherigen Bezuges dieser Verände- rungsgebühren einer genauen Würdigung unterzieht, so zeigt es sich, daß diese Vermuthung oder eigentlich Voraussetzung, auf wel- cher dieser hohe Erlaß nach seinem wörtlichen Inhalt beruhet, eine ganz irrige und unwahre ist; denn die Gemeinde Steyr bezieht, diese Gebühren

zur Deckung ihrer Bedürfniße des jährlichen Gemeindehaushaltes das außerordentliche Hilfsmittel der Erhebung einer Veränderungsgebühr (Laudemium und Mortuarium) ferner verwilliget, werde; u. die sichere Vermuthung auf, daß der Bezug desselben der Gemeinde Steyr entweder nur als ein außerordentliches Hilfsmittel auf eine bestimmte Zeit, nur verwilliget, war, und selbe bereits abgelaufen ist, oder aber, daß die Stadtgemeinde diesen Bezug früher schon auf irgend eine Art verloren hat, und nun solchen neuerdings als ein außerordentliches Hilfsmittel in Anspruch nehmen will. Beide diese aus dem Wortlaute dieses hohen Erlasses fließenden und dem unbefangenen Leser sich zunächst aufdringenden Folgerungen, sind unrichtig und dem wahren Sachverhalte gerade zu widersprechend, denn, wenn man die thatsächliche und die Rechtsgeschichte des bisherigen Bezuges dieser Veränderungsgebühren einer genauen Würdigung unterzieht, so zeigt es sich, daß diese Vermuthung oder eigentlich Voraussetzung, auf welcher dieser hohe Erlaß nach seinem wörtlichen Inhalt beruhet, eine ganz irrige und unwahre ist; denn die Gemeinde Steyr bezieht, diese Gebühren

seit Jahrhunderten, so daß ihre Entstehung in die unvordenklichen Zeiten zurückfällt, und ebendeßhalb dieselbe so wie die derselben anklebenden Rechtsverhältnisse nicht zu erinnern sind. Die erste jetzt bekannte gesetzliche Anerkennung erhielt der Bezug dieser Veränderungsgebühren durch die Taxordnung der Kaiserin Maria Theresia vom Jahre 1754; es geht jedoch schon aus dem Inhalte derselben hervor, daß dieser Bezug der Veränderungsgebühren nicht erst neu als irgend ein außerordentliches Hilfsmittel geschaffen wurde, sondern bereits als ein der Gemeinde Steyr zustehendes Recht bestand, und durch die von der erhabenen Kaiserin vorgenommene Regulirung, der Bezüge und Einkünfte der Commune Stadt Steyr nicht aufgehoben, sondern vielmehr ausdrücklich als ein regelmässiger und auf gesetzliche Anordnungen gegründeter ausdrücklich anerkannt und gesetzlich sanctionirt wurde. Es scheint sonach dieser in einem Gesetze nicht, gegründete Erlaß der Aufhebung dieser Bezüge nach seinem Wortlaute dadurch hervorgeruffen und veranlaßt worden zu sein, daß man sich in die (wie es bei allen aus uralten Zeiten

seit Jahrhunderten, so daß ihre Entste- hung in die unvordenklichen Zeiten zurückfällt, und ebendeßhalb dieselbe so wie die derselben anklebenden Rechtsverhältnisse nicht zu erinnern sind. Die erste jetzt bekannte gesetzliche Anerkennung erhielt der Bezug die- ser Veränderungsgebühren durch die Taxordnung der Kaiserin Maria Theresia vom Jahre 1754; es geht jedoch schon aus dem Inhalte derselben hervor, daß dieser Bezug der Ver- änderungsgebühren nicht erst neu als irgend ein außerordent- liches Hilfsmittel geschaffen wurde, sondern bereits als ein der Gemein- de Steyr zustehendes Recht bestand, und durch die von der erhabenen Kaiserin vorgenommene Regulirung, der Bezüge und Einkünfte der Commu- ne Stadt Steyr nicht aufgehoben, son- dern vielmehr ausdrücklich als ein regelmässiger und auf gesetz- liche Anordnungen gegründeter ausdrücklich anerkannt und gesetz- lich sanctionirt wurde. Es scheint sonach dieser in einem Gesetze nicht, gegründete Erlaß der Aufhebung dieser Bezüge nach sei- nem Wortlaute dadurch hervorge- ruffen und veranlaßt worden zu sein, daß man sich in die (wie es bei allen aus uralten Zeiten

herstammenden Rechten und Verpflich- tungen der Fall ist) unmögliche Nachweisung des Ursprunges und der Rechtmässigkeit dieses Bezuges einge- lassen hat, da doch nicht das Recht zum Bezuge, sondern nur die Art und Weise der Einhebung und der Betrag desselben nur von einzelnen mit den wahren Verhältnissen nicht nä- her bekannten Gemeindegliedern angefochten und streitig zu machen versucht wurde. Der weitere nachhaltigere Grund zu diesem hohen Erlasse scheint aber haupt- sächlich darin zu liegen, daß man in dem Berichte von 22. September 1852 schließlich um die Gestattung dieses Be- zuges der Stadtcommune auf immer oder allenfalls für eine anzugebende Zeitdauer gebeten hat, da man doch nicht um das was man hat, nicht zu bitten pflegt, und jeder Bittende sich der Gefahr aussetzt, abgewiesen zu werden, und in der That enthält der bezügliche Ministerial Erlaß in seinem Inhalte nichts als die Abwei- sung der oberwähnten Bitte, die nicht nothwendig war, und wenn sie nicht gestellt worden wäre, auch nicht hätte abgewiesen werden kön- nen. Wenn man sich nun ad II weiters fragt, ob dieser hohe Erlaß aus öffentlichen und somit höhern Rücksichten nothwendig, und für die

herstammenden Rechten und Verpflichtungen der Fall ist) unmögliche Nachweisung des Ursprunges und der Rechtmässigkeit dieses Bezuges eingelassen hat, da doch nicht das Recht zum Bezuge, sondern nur die Art und Weise der Einhebung und der Betrag desselben nur von einzelnen mit den wahren Verhältnissen nicht näher bekannten Gemeindegliedern angefochten und streitig zu machen versucht wurde. Der weitere nachhaltigere Grund zu diesem hohen Erlasse scheint aber hauptsächlich darin zu liegen, daß man in dem Berichte von 22. September 1852 schließlich um die Gestattung dieses Bezuges der Stadtcommune auf immer oder allenfalls für eine anzugebende Zeitdauer gebeten hat, da man doch nicht um das was man hat, nicht zu bitten pflegt, und jeder Bittende sich der Gefahr aussetzt, abgewiesen zu werden, und in der That enthält der bezügliche Ministerial Erlaß in seinem Inhalte nichts als die Abweisung der oberwähnten Bitte, die nicht nothwendig war, und wenn sie nicht gestellt worden wäre, auch nicht hätte abgewiesen werden können. Wenn man sich nun ad II weiters fragt, ob dieser hohe Erlaß aus öffentlichen und somit höhern Rücksichten nothwendig, und für die

Gemeinde Stadt Steyr nützlich oder schädlich sey, so unterliegt es wohl keinem vernünftigen Zweifel, daß dieser Bezug außer auf die Commune Stadt Steyr und auf ihre einzelnen Mitglieder auf nichts und um so weniger auf irgend eine Regierungsmaßregel einen störenden oder schädlichen Einfluß nimmt; vielmehr der Gesammtheit, und Öffentlichkeit gegenüber die Commune Steyr in einen zahlungsfähigen Stand setzet, und sie hiedurch ermöglichet öffentliche Zweck fördern zu können. Was die Nützlichkeit oder Schädlichkeit der Aufhebung dieser Bezüge für die Gemeinde und die einzelnen Mitglieder der Stadt Steyr anbelangt, so sind hier nachstehende Umstände in näherer Betrachtung zu ziehen, und zwar a. daß die Käufe von Realitäten meist von Fremden geschehen, und daher auch durch die Zahlung des Laudemiums der Communalfond auch von diesen Fremden, ohne daß die Bürgerschaft hiezu in Anspruch genommen wird, bedeutend unterstützt, und vermehrt wird, und diese Zahlung des Fremden in die neue Gemeinde eintretenden sogar auch gerecht und billig erscheint, weil er in der neuen Gemeinde viele nützliche Anstalten schon als bestehend antrifft, und selbe sodann und sofort mitbenützt, die bei ihrer Entstehung die vorhandene Bürger-

Gemeinde Stadt Steyr nützlich oder schädlich sey, so unterliegt es wohl kei- nem vernünftigen Zweifel, daß dieser Bezug außer auf die Commu- ne Stadt Steyr und auf ihre einzelnen Mitglieder auf nichts und um so weni- ger auf irgend eine Regierungsmaß- regel einen störenden oder schädli- chen Einfluß nimmt; vielmehr der Gesammtheit, und Öffentlichkeit gegen- über die Commune Steyr in einen zahlungsfähigen Stand setzet, und sie hiedurch ermöglichet öffentliche Zweck fördern zu können. Was die Nützlichkeit oder Schädlichkeit der Aufhebung dieser Bezüge für die Gemeinde und die einzelnen Mitglie- der der Stadt Steyr anbelangt, so sind hier nachstehende Umstände in nähe- rer Betrachtung zu ziehen, und zwar a. daß die Käufe von Realitäten meist von Fremden geschehen, und daher auch durch die Zahlung des Laudemiums der Communalfond auch von diesen Fremden, ohne daß die Bürgerschaft hiezu in Anspruch genommen wird, bedeutend unterstützt, und vermehrt wird, und diese Zahlung des Fremden in die neue Gemeinde eintretenden sogar auch gerecht und billig erscheint, weil er in der neuen Gemeinde viele nützliche Anstalten schon als bestehend antrifft, und selbe sodann und sofort mitbenützt, die bei ihrer Entstehung die vorhandene Bürger-

schaft viel gekostet haben, und es daher auch gerecht und billig ist, daß er zu ihren Entstehungskosten doch auch etwas beiträgt, und nicht bloß zum Ver- speisen des schon fertigen Braten komt. b. daß bei Sterbfällen nicht immer in der Gemeinde Steyr wohnende Erben und Legatare das Nachlaßvermögen er- halten, sondern vielmehr öfters und sogar meistens auswärtige Angehö- rigen als Erben eintreten, und das Vermögen aus der Gemeinde hin- ausziehen, wobei es doch gewiß für die Gemeinde nützlich ist, daß sie wenigstens einen unbedeutenden Theil zu Communalzwecken davon zurücklassen, und endlich c. daß der durch die Aufhebung dieser Be- züge veranlaßte Abgang von viel- leicht 5000 fl C.M. zur Ermöglichung der ordentlichen Verwaltung der Gemeindeangelegenheit auf eine andere Art ersetzt und eingehoben werden muß. Bei dieser anderweitigen Einhe- bung und Deckung dieses Abganges kommen hauptsächlich nachstehende zwei Momente zu berücksichtigen und zwar 1. daß schon ohne diesen Abgang d.h. solan- ge als die bezügliche Summe baar in die Communalcassa floß, die Um- lagen auf die steuerpflichtige Bürger-

schaft viel gekostet haben, und es daher auch gerecht und billig ist, daß er zu ihren Entstehungskosten doch auch etwas beiträgt, und nicht bloß zum Verspeisen des schon fertigen Braten komt. b. daß bei Sterbfällen nicht immer in der Gemeinde Steyr wohnende Erben und Legatare das Nachlaßvermögen erhalten, sondern vielmehr öfters und sogar meistens auswärtige Angehörigen als Erben eintreten, und das Vermögen aus der Gemeinde hinausziehen, wobei es doch gewiß für die Gemeinde nützlich ist, daß sie wenigstens einen unbedeutenden Theil zu Communalzwecken davon zurücklassen, und endlich c. daß der durch die Aufhebung dieser Bezüge veranlaßte Abgang von vielleicht 5000 fl C.M. zur Ermöglichung der ordentlichen Verwaltung der Gemeindeangelegenheit auf eine andere Art ersetzt und eingehoben werden muß. Bei dieser anderweitigen Einhebung und Deckung dieses Abganges kommen hauptsächlich nachstehende zwei Momente zu berücksichtigen und zwar 1. daß schon ohne diesen Abgang d.h. solange als die bezügliche Summe baar in die Communalcassa floß, die Umlagen auf die steuerpflichtige Bürger-

schaft das gesetzliche, das heißt in dem freien Wirkungskreise der Gemeinde stehende Ausmaß von 20 % überschreiten und dieses nun zur Dekung des weiteren Abganges von circa 5.000 C.M. noch mehrfach überschritten werden müßte, und 2. daß der Pflichtige nur dann zahlen kann, wenn er Geld hiezu hat, und jeder accreditirte Geschäftsmann sich lieber zum doppelten Betrage der Zahlung herbeiläßt, wenn er erst dann zahlen darf, wenn er bei Kassastande seyn wird, als zur Hälfte desselben gerade zu einer Zeit, wo er keinen Kassastand hat. Nun lehrt aber die tägliche Erfahrung daß man in der Regel nicht mit der leren Tasche Häuser oder Realitäten kauft, und da weiters bei Erbschaften nur von dem reinen Vermögen das Mortuarium bezogen wird; so ist es einleuchtend, daß es den Interessenten gerade in diesen glücklich gewählten Momenten, nämlich zur Zeit eines Hauskaufes am leichtesten vorkomt für Kommunalzwecke eine nothwendige Leistung zu opfern. Was endlich ad III. die Frage betrifft, ob die Aufhebung oder das Aufhören dieses dießfälligen Bezuges in irgend einem Gesetze gegründet oder durch ein solches gebothen sey? so findet selbe ihre unzweifelhafte Lösung

schaft das gesetzliche, das heißt in dem freien Wirkungskreise der Gemein- de stehende Ausmaß von 20 % über- schreiten und dieses nun zur De- kung des weiteren Abganges von circa 5.000 C.M. noch mehrfach überschritten werden müßte, und 2. daß der Pflichtige nur dann zahlen kann, wenn er Geld hiezu hat, und jeder accreditirte Geschäftsmann sich lieber zum doppelten Betrage der Zahlung herbeiläßt, wenn er erst dann zahlen darf, wenn er bei Kassa- stande seyn wird, als zur Hälfte desselben gerade zu einer Zeit, wo er keinen Kassastand hat. Nun lehrt aber die tägliche Erfahrung daß man in der Regel nicht mit der leren Tasche Häuser oder Realitäten kauft, und da weiters bei Erbschaften nur von dem reinen Vermögen das Mortuarium bezogen wird; so ist es einleuchtend, daß es den Inte- ressenten gerade in diesen glück- lich gewählten Momenten, nämlich zur Zeit eines Hauskaufes am leich- testen vorkomt für Kommunalzwecke eine nothwendige Leistung zu opfern. Was endlich ad III. die Frage betrifft, ob die Aufhebung oder das Aufhören dieses dießfälligen Bezuges in irgend einem Gesetze gegrün- det oder durch ein solches gebothen sey? so findet selbe ihre unzweifelhafte Lösung

in dem § 30 der hohen Ministerialverord- nung vom 4. Oktober 1849, welche wörtlich und ausdrücklich verordnet, daß Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten und Märkten von bürgerl. Häusern, Gründen und Gewerben zum Vortheile der Communen und für Communalzwecke bezogen werden keinen Gegenstand der ge- genwärtigen Vorschrift bilden und ebendeshalb auch nicht durch die be- züglichen Grundentlastungsvorschrif- ten aufgehoben sind. Weiters verordnet den § 6 dersel- ben Ministerialverordnung, daß die Landescommission unmittelbar nach ihrem Zusammentretten den Beschluß zu fasßen habe, ob nicht noch un- ter anderen Benennungen Giebigkei- ten vorkommen, welche mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gesetze vom 7. September 1848 und 4. März 1849 als aufgehoben zu betrachten sind. Nun hat aber die Landescommission über die Aufhebung des dießfälligen Bezuges gar keinen Beschluß gefaßt und da er auch durch die gesetzlichen Entlastungsvorschriften nicht aufge- hoben, sondern vielmehr durch die- selben als fortdauernd ausdrücklich herausgehoben, anerkannt und be- stättiget wurde, so folgt hieraus von selbst, daß dieser hohe Ministerial Er- laß und insbesondere die Aufhebung

in dem § 30 der hohen Ministerialverordnung vom 4. Oktober 1849, welche wörtlich und ausdrücklich verordnet, daß Veränderungsgebühren, welche in nicht unterthänigen Städten und Märkten von bürgerl. Häusern, Gründen und Gewerben zum Vortheile der Communen und für Communalzwecke bezogen werden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Vorschrift bilden und ebendeshalb auch nicht durch die bezüglichen Grundentlastungsvorschriften aufgehoben sind. Weiters verordnet den § 6 derselben Ministerialverordnung, daß die Landescommission unmittelbar nach ihrem Zusammentretten den Beschluß zu fasßen habe, ob nicht noch unter anderen Benennungen Giebigkeiten vorkommen, welche mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gesetze vom 7. September 1848 und 4. März 1849 als aufgehoben zu betrachten sind. Nun hat aber die Landescommission über die Aufhebung des dießfälligen Bezuges gar keinen Beschluß gefaßt und da er auch durch die gesetzlichen Entlastungsvorschriften nicht aufgehoben, sondern vielmehr durch dieselben als fortdauernd ausdrücklich herausgehoben, anerkannt und bestättiget wurde, so folgt hieraus von selbst, daß dieser hohe Ministerial Erlaß und insbesondere die Aufhebung

der dießfälligen Bezüge durch kein Gesetz gebothen ist. Aus dieser auf das wahre Sachverhältniß und auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gegründeten Betrachtung folgt von selbst, daß wenn gegen den bezüglichen hohen Erlaß noch im gesetzlichen Wege ein weiterer Rechtszug offen stünde, die Aufhebung desselben im Rekurswege und Aufrechthaltung des vorrigen Standes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwirken wäre; nachdem aber leider diese hohe Erlaß bereits von der höchsten Entscheidungsbehörde erfloßen ist, und gegen denselben kein Rekurs und kein Majestätsgesuch im gesetzlichen Wege stattfindet, bei außerordentlichen Gnaden und Bittgesuchen aber man immer eher die Zurückweisung als die Gewährung der Bitte zu erwarten hat, so wäre ich ebendeßhalb der Meinung, daß es bei so bewandten Verhältnissen am zweckmässigsten und am Besten wäre, gegen diesen hohen Ministerial Erlaß eine aus den oben angedeuteten Gesichtspunkten wohl begründete Vorstellung an das hohe k.k. Ministerium des Innern vorerst zu überreichen, und in derselben die Gründe für die Aufrechthaltung dieser auf Gesetz und auf uraltes Herkommen beruhende Bezüge kunstgemäß und schlagend zu entwickeln, und nur nebenbei für den Verwerfungsfall dieser Vorstel-

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