Hievon ist auch Hr. Frz. Schönthan als gewesener Nationalgarde Commandant unter Anschluß der oben bezeichneten Abschriften rathschlägig zu verständigen. – Übrigens ist der in dem Dekrete v. 4. May d.J. Z. 5208 abgeforderte Bericht dahin zu erstatten, daß, da bekanntermaßen u. nach den hieramts gepflogenen Verhandlungen die Nationalgarde zur Anschaffung der Waffen nichts beigetra gen hat, sondern dieselben von Hr. Franz v. Schönthan als gewesenen Kommandanten derselben mit Zuhilfenahme der aus den M.V. Fonde entnommenen 2000 fl u. mit Ausnahme der von Sr. Durchlaucht den Hr. Fürsten v. Lamberg der Garde geschenkten im speziellen Ausweise sub Post Nro. 233 bis 272 aufgeführten 40 Stk. Karabiner aus eigenen Mitteln angeschafft wurden, demselben von den noch erübrigenden Vergüttungsbetrage pr. 1377 fl 48 xr die nach Abzug der auf obige 40 Karabiner entfallenden Vergüttung pr. 349 fl 11 xr verbleibenden 1028 fl 37 xr C.M. an demselben zu erfolgen, u. sohin nur die als Eigenthum der Garde sich herausstellenden 349 fl 11 xr C.M. zu depositiren seyn werden. Gaffl Heindl Vogl Amtmann Schriftführer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2