sein Meisterstück verfertiget hat, u. selbes recht befunden werden ist, da ferner diese h. Anordnung durch die mit h. Reggs Zirkular v. 3 März 829 Z. 4617 intim. h. Hofk: Dekr. v. 10. Aug. 828 Z. 31644. u. v. 4. Jänner 829. Z. 4388 ihre Bestättigung findet, indem es in selben ausdrücklich heißt, daß sich jeder vor wirklicher Ausübung des Meisterrechtes der vorgeschriebenen Ablegung des Meisterstückes zu unterziehen, u. die Einverleibung bey der betreffenden Innung zu bewirken habe, übrigens aber zur wirklichen Ausübung des Meisterrechtes erst dann schreiten könne, wenn er diesen Bedingungen Genüge geleistet hat. Hr. Franz Doppler, Josef Großauer, Gotth. Vielhaber u. Joh. Lugmayr aber ungeachtet sie ihre Gewerbe schon durch längere Zeit besitzen, u. ungeachtet des an sie unterm 25. Jänner d.J. Z. 230 ergangenen Auftrages in der ihnen hiezu ertheilten Frist, den obigen Verordnungen nicht nachgekommen sind, so wird ihnen hiemit rathschlägig erinnert, daß sie sich nun unverweilt um ihre Meisteraufnahme bey dem Handwerke zu bewerben, und selbe unter Vorlage der
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