sein Meisterstück verfertiget hat, u. selbes recht befunden werden ist, da ferner diese h. Anordnung durch die mit h. Reggs Zirkular v. 3 März 829 Z. 4617 intim. h. Hofk: Dekr. v. 10. Aug. 828 Z. 31644. u. v. 4. Jänner 829. Z. 4388 ihre Bestättigung findet, indem es in selben aus- drücklich heißt, daß sich jeder vor wirklicher Ausübung des Meisterrechtes der vor- geschriebenen Ablegung des Meisterstückes zu unterzie- hen, u. die Einverleibung bey der betreffenden In- nung zu bewirken habe, übrigens aber zur wirkli- chen Ausübung des Meister- rechtes erst dann schreiten könne, wenn er diesen Bedin- gungen Genüge geleistet hat. Hr. Franz Doppler, Josef Großauer, Gotth. Vielhaber u. Joh. Lugmayr aber un- geachtet sie ihre Gewerbe schon durch längere Zeit besitzen, u. ungeachtet des an sie unterm 25. Jänner d.J. Z. 230 ergangenen Auf- trages in der ihnen hiezu ertheilten Frist, den obi- gen Verordnungen nicht nachgekommen sind, so wird ihnen hiemit rathschlägig erinnert, daß sie sich nun un- verweilt um ihre Meister- aufnahme bey dem Hand- werke zu bewerben, und selbe unter Vorlage der
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