Letztere wurde als Zeichnungs und Prüfungssaal benützt, wird gegenwärtig als Direktionszimmer u. auch zur Abhaltung der Prüfungen verwendet; im I. Stocke war ehedem die Wohnung eines Lehrers. Im letzteren Hause No. 4/67 waren die Wohnungen des Direktors u. des Schuldieners das den Steibl'schen Erben gehörende Haus wurde denselben laut Verlaafts Abhandlung im Jahre 1850 nach Karl Steibl um 1880 fl C.M. eingeantwortet. Wenn nun in all dem Vorausgeschickten klar dargethan ist, daß dieses Haus sammt dem Direktorstöckl zu dem beabsichtigten Schulbau sich vollkommen eignet, alle gegen dem Amongrund aufsteigende Übelstände beseitiget worden, so sollte man glauben, daß die Erwerbung dieser Realitäten von den Eigenthümern aus öffentlichen Rücksichten gefordert werden konnte, u. daß eine hohe k.k. Statth. im Falle, als eine unerwartete Weigerung oder überspannte Forderung des Ankaufes gestellt würde, durch dieselben Motive sich bewogen finden möge, den § 365 des a.b.G.B. in Anwendung zu bringen, da ja für die Stadtgemeinde so wohl als für den Privaten die gleichen Pflichten bestehen, wenn es das allgemeine Beste erheischt, das vollständige Eigenthum einer Sache abzugeben. Diese Expropriation, abgesehen von der Erreichung des erhabenen Zweckes wird weder der Kommune noch den Besitzern einen Nachtheil bringen, da hiedurch keine bürgl. Realität beseitiget, dem h. Ae-
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