Z. 1132 diese Wahrheit auf dem Wieserfelderplatze bezogen, als seyner zu hohen Lage u. zu großen Entfernung wegen zu dem fraglichen Zwecke sich nicht eignet, mit den Worten zugibt, daß dieß auch Jedermann einleuchtend sey, dieß auch in dem h. Erlaße v. 10. März 1852 Z. 382 ausgesprochen ist, so wird eine h. Statthalterey auch zugeben müssen, daß der gleichzeitig von der Gemeinde-Repräsentanz angeführte Amongrund sowohl von der Gemeinde, als einer h. Statthalterey denselben Urtheilsspruche seyner zu großen Entfernung und noch höheren Lage zu dem fraglichen Zwecke sich nicht eignend, verfallen seyn müße. Die Gemeinde Repräsentanz bittet daher die bezüglichen Protokollsstellen der aufmerksamen Durchsicht zu unterziehen, und dann daher nicht zugestehen, daß ihr ein auffallender Widerspruch zugemuthet werde, da sie im Gegentheile consequent ihre Ansicht festgehalten hat. ad 6) Alle sub 1 gegen die Baustelle des Amongrundes angeführten Gründe erscheinen der Gemeinde Repräsentanz als gewichtige Bedenken, bestärken sie in der vollen Überzeugung, daß dieser Platz sich zu der Hauptschule nicht eigne, und machen es ihr zur unabweislicher Pflicht, die nämliche Erklärung bey der heutigen coonellen Verhandlung widerholt ohne Scheu, aber vertrauensvoll auf eine gerechte Würdigung abzugeben.
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