nicht eine gegentheilige Deutung erhalten, und hiedurch der Gemeinde der Vorwurf zur Last gelegt werden, in dem sub 5 bezeichneten Wiederspruche zwischen der Äußerung vom 9. August 1851 u. jener vom 20. April 1853 zu verfallen, ja, wie später gezeigt wird, ist jenes damals durch die unerwartete Einsprache des Herrn Pfarrers aufgegebene Bau- projekt das einzige, welches, wen gleich den Standpunkt etwas verrückend, allen Anforderungen volle Rechnung trägt. Gegen die Zumuthung, dem aufzuführenden Haupt u. Realschulgebäude mit größtentheils ungewichtigen Einwendungen entgegen zu treten, verwahrt sich die Gemeinderepräsentanz mit der feyerlichen Erklärung, daß sie im vol- len Bewußtseyn der dem vorgesetzten h. Behörden schuldige Ehrerbiethung nur die überzeugende dem Zwecke dienliche Umsicht und Offenheit in ihren Berathungen leitet, daß sie weit entfernt sey, zuzugeben, als ob die im Protokoll vom 20. April 1853 ad, weit- läufig abgegebene Äußerung aus der un- lauteren und selbstsüchtigen Absicht entsprun- gen sey, als wolle sie wegen dem seit dem Jahre 1847 für die Gewinnung des freyen Platzes um die Stadtpfarrkirche (darunter auch der Amongrund) mit einen Kostenaufwand
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