Besitzsetzung der Stadtgemeinde bezüglich des Amongrundes in Folge § 365 des a.b. G.B. in Vollzug gesetzt werden würde. Hierauf erlaubt sich die Gemeinde Repräsentanz ehrfurchtvoll zu entgegnen. ad 1) Die von dem Herrn Statthalter mit den h. Erlaße vom 17. Juny 1851 Z. 1840 angeordnete Vornahme einer coonellen Berathung, durchgeführt in dem Protokolle vom 9. August 1851 hatte zum Zwecke, die Ermittlung einer Lokalität zur miethweisen Unterbringung der Haupt und Unter Realschule, oder in Ermangelung einer geeigneten Auffindung die Erbauung eines vollkommen befriedigten Schulhauses. Diese Coon. war aus verschiedenen Autoritäten, als der Schulendistrikts der Ortschulaufsicht, der geistl. Vogtey, der Vertreter der Schule und der Gemeinde Repräsentanz zusamen gesetzt, die Letztere hatte sich über die vorliegenden Fragen in ihrer Vorberathung dahin geeiniget, daß eine miethweise Unterbringung hierorts unmöglich, und daß allseitigen Dafürhalten nach der Platz in der Nähe der Vorstadtpfarrkirche als geeignet erkannt werden müsse. Dieser Antrag wurde auch in jener Verhandlung festgehalten, als unerwarteter Weise der hochw. Herr Vorstadtpfarrer in der Eigenschaft als
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