Ratsprotokoll vom 18. Mai 1853

wegen Gewerbstörung ein Strafbetrag von 5 fl C.M. aufer- legt, u. Ihnen die Einzahlung desselben binnen 8 Tagen bey dem hiesigen Kassaamte unter Vermeidung der in der kais. Verordnung v. 11. May 1851 § 4 ausgespro- chenen Folgen mit dem Bei- satze dekretaliter bedeu- tet, daß sie sich Jeder un- befugten Ausübung des Schneiderhandwerkes zu enthalten, u. im neuerli- chen Übertretungsfalle einer doppelten Strafe sich aussetzen. Hievon sind die Schneider In- nung zu Handen ihrer Vorsteher, u. das Kaßaamt zur Empfangsnahme der Strafgelder zu Gunsten des Armenfondes, oder im Unterlaßungsfalle zur Anzeige an das Vollzugs- Bureau rathschlägig zu verständigen. Hr. Feldmayr ist über die abgenommenen Kleidungs- stoffe in Bezug des Eigen- thums zu Prototoll zu ver- nehmen. Nro. 2188 Dekret der k.k. Bezkshptm. Steyr, womit in Folge h. Statthalterey Erlaß Karl Be- cker mit seinem Rekurse pcto verweigerter Verleihung eines Raßierbefugnißes zurückgewiesen wurde. Hievon Rekurrent unter

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