wegen Gewerbstörung ein Strafbetrag von 5 fl C.M. auferlegt, u. Ihnen die Einzahlung desselben binnen 8 Tagen bey dem hiesigen Kassaamte unter Vermeidung der in der kais. Verordnung v. 11. May 1851 § 4 ausgesprochenen Folgen mit dem Beisatze dekretaliter bedeutet, daß sie sich Jeder unbefugten Ausübung des Schneiderhandwerkes zu enthalten, u. im neuerlichen Übertretungsfalle einer doppelten Strafe sich aussetzen. Hievon sind die Schneider Innung zu Handen ihrer Vorsteher, u. das Kaßaamt zur Empfangsnahme der Strafgelder zu Gunsten des Armenfondes, oder im Unterlaßungsfalle zur Anzeige an das VollzugsBureau rathschlägig zu verständigen. Hr. Feldmayr ist über die abgenommenen Kleidungsstoffe in Bezug des Eigenthums zu Prototoll zu vernehmen. Nro. 2188 Dekret der k.k. Bezkshptm. Steyr, womit in Folge h. Statthalterey Erlaß Karl Becker mit seinem Rekurse pcto verweigerter Verleihung eines Raßierbefugnißes zurückgewiesen wurde. Hievon Rekurrent unter
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